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RT130088 • OG ZH RT130088 KI-generiert

Debt Enforcement Tax Payer Judicial Cost Advance Appeal Dismissal

Geschäftsnummer RT130088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that required the applicant in debt enforcement proceedings, who sought the opening of execution proceedings for outstanding taxes, to pay a judicial cost advance within 14 days. The appellate court reasoned that the appealed decision merely set a deadline for the applicant and threatened consequences for default, thereby creating no legal disadvantage for the appellant, who was the respondent in the original application, meaning the appeal was not admissible because the appellant was not aggrieved by the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Debt Enforcement Tax Payer Judicial Cost Advance Appeal Dismissal: The appellate court reasoned that the appealed decision merely set a deadline for the applicant and threatened consequences for default, thereby creating no legal disadvantage for the appellant, who was the respondent in the original application, meaning the appeal was not admissible because the appellant was not aggrieved by the decision.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Schuldbetreibung Steuerschuld Steuerjustizbehörde Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Normenkontrolle Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

The appeal was not entertained because the appellant was not aggrieved by the decision in question.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs of the appeal proceedings were imposed on the unsuccessful party (the appellant).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded for the appeal proceedings due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130088-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

E. Ferreño

Beschluss vom 10. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Mai 2013 (EB130193-I)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 stellten die Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. März 2013) ein Rechtsöffnungsbegehren für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern 2011 von Fr. 1'750.65 nebst 4.5 % Zins seit 20. März 2013, Fr. 51.20 und Betreibungskosten (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 250.– an (Urk. 6/2).

b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 17. Mai 2013, gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Mai 2013, Beschwerde (Urk. 1).

c) Da offensichtlich war, dass die Gesuchsgegnerin durch die angefochtene Verfügung keinen Rechtsnachteil erleidet, wurde ihr mit Schreiben vom

27. Mai 2013 Gelegenheit gegeben, auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 4). Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 hielt sie an ihrer Beschwerde fest und verlangte die Durchführung des Verfahrens (Urk. 5), weshalb in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit die Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. soweit sie durch den angefochtenen Entscheid einen Rechtsnachteil erleidet (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die vorliegend angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 8. Mai 2013 wurde einzig den Gesuchstellern Frist angesetzt und Säumnisfolgen angedroht. Es wurde jedoch nichts zum Nachteil der Gesuchsgegnerin entschieden (Urk. 6/2). Sie ist damit durch den angefochtenen

Entscheid nicht beschwert. Demzufolge ist auf ihre dagegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren ist den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'750.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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