Insurance Premium Enforcement Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that granted provisional enforcement for outstanding insurance premiums because the appeal was filed one day late, as the filing deadline was missed when the document was handed to the postal service one day after the deadline. The court reasoned that according to procedural rules, submissions must reach the court or be given to the postal service by the last day of the deadline to be considered timely, leading to the non-admittance of the belated appeal, imposition of court costs on the appellant, and no award of party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Insurance Premium Enforcement Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court reasoned that according to procedural rules, submissions must reach the court or be given to the postal service by the last day of the deadline to be considered timely, leading to the non-admittance of the belated appeal, imposition of court costs on the appellant, and no award of party compensation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court imposed the costs of the appeal procedure on the appellant as a consequence of the decision not to enter upon the appeal.
The court decided not to award legal costs to the respondent.
Used to determine the amount of the second instance decision fee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130087-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 3. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ S.A., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. April 2013 (EB130306-L)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2013 (Urk. 11),
in der Erwägung,
dass die Vorinstanz mit Urteil vom 24. April 2013 der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2012) – für ausstehende Versicherungsprämien – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 177.– nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2012, Verwaltungsspesen von Fr. 80.– und Mahnkosten von Fr. 30.– erteilte (Urk. 12), dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2013 zugestellt worden ist (Urk. 10) und dementsprechend die Beschwerdefrist am 24. Mai 2013 ablief (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO),
dass der Beschwerdeführer die gegen das Urteil vom 24. April 2013 gerichtete Beschwerde erst am 25. Mai 2013 der Schweizerischen Post übergab (Urk. 11; Poststempel 25. Mai 2013),
dass die Beschwerde damit verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen ist, dass sodann der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 177.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: js