Appeal Dismissed Due to Partial Settlement of Tax Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision granting definitive legal relief for unpaid taxes, based on a tax assessment and final invoice. During the appeal process, the debt was partially settled, leading the appealing party to withdraw their appeal. The court acknowledged the withdrawal, dismissed the proceedings, and confirmed the lower court's cost decision, imposing the appeal costs on the withdrawing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed Due to Partial Settlement of Tax Debt: During the appeal process, the debt was partially settled, leading the appealing party to withdraw their appeal. The court acknowledged the withdrawal, dismissed the proceedings, and confirmed the lower court's cost decision, imposing the appeal costs on the withdrawing party.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to discontinue the proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Basis for ordering the appellant to bear the court costs.
Used to determine the court fee for the appeal proceedings.
Basis for not awarding any party compensation to the respondents.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130084-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 6. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Februar 2013 (EB120658-C)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 13. Februar 2013 erteilte die Vorinstanz den Klägern [recte: Gesuchstellern] und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2012) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom
30. März 2011 betreffend Staatsund Gemeindesteuern 2009 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 13. April 2011 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'500.70 nebst 4.5 % Zins seit 30. Oktober 2012 und für Fr. 337.75 Zins bis 29. Oktober 2012 sowie für die Betreibungskosten und die Entschädigung in der Höhe von Fr. 30.– gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils. Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde der Beklagten [recte: Gesuchsgegnerin] und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 20 S. 7 f.). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen der Gesuchsgegnerin in begründeter Form (Urk. 13-16).
1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 25. April 2013 Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 19).
2. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 teilte das Steueramt B._____ mit, dass die vorliegende Forderung teilweise beglichen worden sei (Urk. 27).
3.1 Mit Schreiben vom 2. Juni 2013 (Datum Poststempel), beim Obergericht eingegangen am 3. Juni 2013, zog die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde zurück (Urk. 27). Das Verfahren ist in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO entsprechend abzuschreiben.
3.2 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig.
4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 19 sowie einer Kopie der Urk. 25 und Urk. 27, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'500.70.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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