Creditor's Obligation to Advance Execution Costs Upheld Despite Debtor's Liquidation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a lower court's decision to dismiss proceedings for a provisional judgment (Rechtsöffnung) due to the defendant entering liquidation and ordering the appellant (creditor) to initially pay the court fee, with the instruction that the appellee (debtor) must reimburse this amount. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to raise specific objections regarding the legal application or factual findings, and the initial order compelling the creditor to advance the execution costs, as required by law for debt enforcement proceedings, was legally correct, regardless of the subsequent liquidation of the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 68 Abs. 1 Satz, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Creditor's Obligation to Advance Execution Costs Upheld Despite Debtor's Liquidation: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to raise specific objections regarding the legal application or factual findings, and the initial order compelling the creditor to advance the execution costs, as required by law for debt enforcement proceedings, was legally correct, regardless of the subsequent liquidation of the debtor.
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KI-generiertApplied to impose the costs of the appeal procedure on the losing plaintiff.
Used to determine the fee for the second instance decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130077-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 28. Mai 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Konkursamt C._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. April 2013 (EB130279-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 7 = Urk. 13) schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2013) – wegen Aufhebung der Betreibung infolge Eröffnung des Konkurses über die Beklagte – ab (Disp.- Ziff. 1). Hinsichtlich der Kostenfolgen entschied die Vorinstanz:
2. Die Spruchgebühr von Fr. 240.-- wird der beklagten Partei auferlegt. Sie wird von der klagenden Partei bezogen, ist ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen.
b) Hiergegen hat die Klägerin am 10. Mai 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 10) Beschwerde erhoben. Sie sei nicht einverstanden, dass sie zu einer Bezahlung von Fr. 240.-- aufgefordert werde (Urk. 12).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist zu schliessen, dass die Klägerin weder die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr noch die Kostenauflage an sich anficht, sondern den Bezug der Kosten vorab von ihr ("direkt bei der beklagten Partei einzufordern"; Urk.12).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.
c) Die Klägerin erhebt in ihrer Beschwerde keine konkreten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid. Der Bezug der Kosten für das Rechtsöffnungsverfahren vorab von der Klägerin als Gläubigerin entspricht denn auch dem Gesetz. Die entsprechende gesetzliche Regelung lautet (Art. 68 Abs. 1 Satz 1+2 SchKG): "Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen." Dies gilt auch für das Rechtsöffnungsverfahren, welches Teil der Betreibung ist. Das Gesetz sieht sodann keine Ausnahme für den Fall vor, dass der Gläubiger die von ihm vorzuschiessenden Kosten vom Schuldner allenfalls nicht erhältlich machen kann. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtlich korrekt. Die Beschwerde der Klägerin ist als unbegründet abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 240.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 75.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 75.-- festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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