Appeal Dismissed: Inadmissibility of New Fact in Debt Enforcement Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a lower court's decision granting provisional legal clearance for a debt of CHF 68,500. The appealing party argued that they had never received the payment order, but the appellate court dismissed the appeal because this claim constituted a new fact (novum) inadmissible under the procedural rules governing appeals, which restrict review primarily to legal errors and explicitly exclude the introduction of new facts or evidence not presented below; furthermore, the objection was contradicted by the fact that the appellant had previously filed an objection against the payment order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 48 GebV; Appeal Dismissed: Inadmissibility of New Fact in Debt Enforcement Challenge: The appealing party argued that they had never received the payment order, but the appellate court dismissed the appeal because this claim constituted a new fact (novum) inadmissible under the procedural rules governing appeals, which restrict review primarily to legal errors and explicitly exclude the introduction of new facts or evidence not presented below; furthermore, the objection was contradicted by the fact that the appellant had previously filed an objection against the payment order.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for imposing the court costs on the respondent (Gesuchsgegner) in the final order (Order 3).
Cited in the reasoning as the basis for setting the second instance court fee in the final order (Order 2).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130068-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
S. Subotic
Urteil vom 22. Mai 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. März 2013 (EB130069-K)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 20. März 2013 (begründete Fassung; Urk. 21) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2012) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 68'500.– nebst Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Urteil.
2. Mit Eingabe vom 29. April 2013 (Datum des Poststempels) macht der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) unter Beilage des Urteils der Vorinstanz unter anderem geltend, den Zahlungsbefehl vom 1. November 2012 nie erhalten zu haben, weshalb seine Eingabe sinngemäss als Beschwerde entgegenzunehmen ist, welche innert Frist erfolgt ist (vgl. Urk. 16).
3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten.
4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren überdies neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenver-
bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).
4.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seinen Unmut über die Betreibung der Gesuchstellerin auszudrücken sowie geltend zu machen, dass er einen derart hohen Betrag mit seiner AHV-Rente nur in kleinen Raten bezahlen könne. Er hält indes fest, den Betrag grundsätzlich bezahlen zu wollen. Das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach er den Zahlungsbefehl vom 1. November 2012 nie erhalten habe, kann aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes nicht berücksichtigt werden, da der Gesuchsgegner dies vor Vorinstanz nicht geltend gemacht hat und es sich somit um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. insbesondere Urk. 8). Ohnehin wird aber seine Behauptung dadurch widerlegt, dass er Rechtsvorschlag erhoben hat (Urk. 2/1).
4.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. März 2013 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 68'500.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
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