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RT130066 • OG ZH RT130066 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit Following Deemed Service

Geschäftsnummer RT130066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant failed to collect two registered court mailings, which, under the relevant procedural code, were deemed delivered on the seventh day after the unsuccessful delivery attempt because the appellant had initiated the proceedings and thus expected communication from the court. Consequently, the deadline for paying the cost deposit passed without payment, leading the court to dismiss the appeal as stipulated by law and order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, while denying compensation to the opposing party due to minimal effort.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit Following Deemed Service: Consequently, the deadline for paying the cost deposit passed without payment, leading the court to dismiss the appeal as stipulated by law and order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, while denying compensation to the opposing party due to minimal effort.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Verfahrenskosten geschuldete Stempelabgabe Entschädigung für Dienstleistungen Zahlungsfrist formelle Verfahrenseinstellung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was cited to justify the decision not to proceed with the appeal because the security deposit was not paid.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was used to impose the procedural costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130066-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 19. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. April 2013 (EB130217)

Nachdem der Beschwerdeführer weder die Verfügung vom 14. Mai 2013 noch die Verfügung vom 27. Mai 2013 abgeholt hat (Urk. 22; Urk. 24), in der Erwägung,

dass gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste,

dass der Beschwerdeführer mit einer Zustellung von Seiten des Gerichts rechnen musste, da er die Beschwerde mit Eingabe vom 25. April 2013 (gleichentags zur Post gegeben) selber erhoben hat (Urk. 16), dass die Verfügung vom 14. Mai 2013 als am 23. Mai 2013 und die Verfügung vom 27. Mai 2013 als am 5. Juni 2013 zugestellt gelten (Urk. 22; Urk. 24),

dass somit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 17. Juni 2013 endete,

dass der Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt wurde, dass dementsprechend androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urk. 23 S. 2 Dispositivziffer 1, Art. 101 Abs. 3 ZPO), dass des Weiteren die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.– (Art. 48 GebV SchKG) ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels wesentlicher Umtriebe dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk.16 und Urk. 18 und einer Kopie der Urk. 19/2-14, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'610.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am:

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