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RT130065 • OG ZH RT130065 KI-generiert

Debt Collection Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Argument

Geschäftsnummer RT130065
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court's decision that granted definitive legal authorization for a debt collection proceeding based on a prior court resolution regarding CHF 20,000 plus interest, stemming from a default on an installment plan for a larger obligation. The appellate court dismissed the appeal because the appellant's submissions did not adequately address the lower court's reasoning—which established the amount due based on the reinstatement of the full original claim due to missed payments—and instead focused only on general grievances about the debt and the creditor's actions; furthermore, the associated request for appointed counsel was denied because the appeal itself lacked merit.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; Debt Collection Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Argument: The appellate court dismissed the appeal because the appellant's submissions did not adequately address the lower court's reasoning—which established the amount due based on the reinstatement of the full original claim due to missed payments—and instead focused only on general grievances about the debt and the creditor's actions; furthermore, the associated request for appointed counsel was denied because the appeal itself lacked merit.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Verzugszinsen Säumnis des Parteivertreters substantiierte Begründung Forderungsklage Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Applied because the appeal was deemed clearly unfounded or inadmissible, allowing the court to waive obtaining a response.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the second instance proceedings on the respondent (Gesuchsgegner).

Art. 117 lit. b ZPO

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny compensation to the opposing party due to the lack of relevant activity in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130065-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

K. Montani Schmidt

Urteil vom 17. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. April 2013 (EB130079-K)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 15. April 2013 erteilte die Vorinstanz der Klägerin [recte: Gesuchstellerin] und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 14. November 2012) gestützt auf den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. März 2011 für eine ausstehende Forderung definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'000.– nebst 4 % Zins seit 1. Januar 2009 sowie für Fr. 100.– nebst Zins zu 5% seit 6. September 2012 und für Fr. 130.35 Betreibungskosten. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten [recte: Gesuchsgegners] und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt. Auch hierfür wurde definitive Rechtsöffnung erteilt (Urk. 9 S. 8 f.).

1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 26. April 2013 (Datum Poststempel: 27. April 2013, eingegangen am 29. April 2013) innert Frist Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 11).

2.1 Zunächst ersucht der Gesuchsgegner darum, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei, welcher ihn vertreten könne, da er nicht wisse, wie vorzugehen sei (Urk. 11).

2.2 Das Urteil der Vorinstanz vom 15. April 2013 wurde dem Gesuchsgegner am 17. April 2013 zugestellt (Urk. 10). Entsprechend lief die Beschwerdefrist am 29. April 2013 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar, so dass die Rechtsmittelanträge innerhalb der Rechtsmittelfrist zu stellen und zu begründen sind. Daran würde auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nichts ändern, ist eine Verbesserung der Beschwerdeschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist doch ausgeschlossen. Nachdem die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners erst am 29. April 2013 bei der angerufenen Kammer einging, bestand in der Folge auch keine Möglichkeit mehr, eine Auflage zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzuordnen bzw. eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen. Entsprechend fehlt es vor-

liegend zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters an der hierzu gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung der Notwendigkeit (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Damit erübrigt es sich, die hierzu weiteren Voraussetzungen der Mittellosigkeit und fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 ZPO) zu prüfen, und das Gesuch um vorgängige Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen.

3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Der Gesuchsgegner macht im Wesentlichen geltend, dass er das Urteil nicht akzeptieren könne, da er über zwei Jahre lang eine Schuld abbezahlt habe, obschon er auf dem Existenzminimum lebe. Die Gesuchstellerin habe die geforderte Summe von Fr. 40'000.– vollumfänglich erhalten. Es könne nicht sein, dass die Gegenpartei auf das angefochtene Urteil hin die Betreibung fortsetze, ohne die 10-tägige Beschwerdefrist abzuwarten (Urk. 11). Damit moniert der Gesuchsgegner zwar das Verhalten der Gesuchstellerin, setzt sich im Übrigen aber nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er unbestrittenermassen mit einer Rate von Fr. 1'500.– zur Abzahlung der vereinbarten Summe von Fr. 40'000.– in Verzug gewesen sei, weshalb die gesamte Forderung von Fr. 60'000.– gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. März 2011 wieder auflebe und er dementsprechend noch Fr. 20'100.– schulde (Urk. 12 S. 5 Erw. 3.). Somit hat es dabei sein Bewenden.

4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.

5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Der Gesuchsgegner hat – bei wohlwollender Auslegung – ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

5.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'100.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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