Appeal Against Cost Deposit Order in Debt Collection Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a lower court's decision to order a cost deposit following the filing of an objection to debt collection proceedings based on lacking new assets, as stipulated by Article 265a of the Enforcement Act. The appellate court dismissed the appeal because the filing lacked the required concrete requests or legal conclusions, failing to specify what the appellant intended to challenge or what outcome was sought, particularly as the demanded cost deposit had already been paid prior to the appeal. Consequently, the court did not proceed to examine the substance of the appeal and ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 265a SchKG, Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO; Appeal Against Cost Deposit Order in Debt Collection Proceedings: The appellate court dismissed the appeal because the filing lacked the required concrete requests or legal conclusions, failing to specify what the appellant intended to challenge or what outcome was sought, particularly as the demanded cost deposit had already been paid prior to the appeal. Consequently, the court did not proceed to examine the substance of the appeal and ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to impose the procedural costs of the appeal proceedings on B._____ as the initiator of the unjustified appeal.
Cited in the reasoning, but the court decided to forgo granting a subsequent deadline due to the final outcome, so it is not explicitly applied in the dispositive.
Cited in the reasoning to explain the grounds for appeal, but the decision not to enter a finding was based on formal deficiencies (lack of requests/legal pleas).
Used to determine the amount of the second instance decision fee (Nr. 2 of the dispositive).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130062-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 30. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Konkursmasse B._____
vertreten durch Konkursamt C._____,
betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a SchKG (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. April 2013 (EB130119)
Erwägungen:
1. a) In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 6. März 2013) erhob B._____ namens der Gesuchstellerin am
8. März 2013 Rechtsvorschlag mit dem Hinweis fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG (Urk. 4/2). In Nachachtung von Art. 265a Abs. 1 SchKG wurde dieser Rechtsvorschlag am 28. März 2013 der Vorinstanz überwiesen (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 2. April 2013 setzte diese der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.-- an (Urk. 4/3 = Urk. 2). Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 10. April 2013 zugestellt (Urk. 4/4/2).
b) Mit Eingabe vom 12. April 2013 beschwerte sich B._____ namens der Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom 2. April 2013 (wie auch gegen jene der Vorinstanz vom 14. Mai 2012 im Verfahren EB120035; Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten beider Verfahren (EB130119 = Urk. 4 und EB120035 = Urk. 5) wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Eingabe von B._____ richtet sich (u.a.) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. April 2013 und ist – deren Rechtsmittelbelehrung folgend (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4) – an die Beschwerdeinstanz gerichtet. Sie stellt damit eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. April 2013 dar.
b) Dass die Eingabe von B._____ auch als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Mai 2012 im Verfahren EB120035 gedacht war, ist deshalb nicht anzunehmen, weil B._____ jenen Entscheid seiner Beschwerde nicht beigelegt hat. Im gegenteiligen Fall wäre auf die Beschwerde zufolge offensichtlicher Verspätung nicht einzutreten gewesen (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO).
3. B._____ hat keine Vollmacht der Gesuchstellerin an ihn eingereicht. Auch wenn auf dem Zahlungsbefehl "Herr B._____ m.V." vermerkt ist (Urk. 4/2), was als "mit Vollmacht" zu verstehen ist, wäre die Einreichung einer solchen dennoch notwendig, denn aus der Vollmacht müsste der Umfang derselben hervorgehen (z.B. ob sie auch die gerichtliche Vertretung umfasst). Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO) kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (und das daraus folgende Ergebnis) verzichtet werden.
4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge bzw. Rechtsbegehren und aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, was B._____ eigentlich will (vgl. Urk. 1); dies umso mehr, als der einverlangte Kostenvorschuss bereits am
10. April 2013 einbezahlt wurde (Urk. 4/5). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
5. a) Da unklar ist, was B._____ mit der Beschwerde erreichen wollte, ist als Streitwert für das Beschwerdeverfahren von der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 56'000.-- auszugehen (Urk. 4/2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind B._____ als Verursacher des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn B._____ eine Vollmacht der Gesuchstellerin beigelegt hätte oder noch beibringen würde, denn es ist nicht zu sehen, dass B._____ mit seiner Beschwerde in irgend einer Weise die Interessen
der Gesuchstellerin gewahrt hätte bzw. dies nur schon versucht hätte; daher wären auch in diesem Fall die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren hat B._____ keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Parteien erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden B._____, … [Adresse], auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1), an B._____ sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 56'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. April 2013 Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js