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RT130054 • OG ZH RT130054 KI-generiert

Insurance Premiums and Administrative Fees Collection Authorization Dispute

Geschäftsnummer RT130054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought provisional debt collection authorization for outstanding insurance premiums and requested the inclusion of administrative fees based on the general insurance conditions (GICs), which the lower court granted for the premiums but denied for the fees due to a lack of a proper title. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that while the insurance application and policy combined could form a title for the principal debt, the appellant failed to prove that the GICs were incorporated as a binding contractual part through an explicit reference in the signed application, thus confirming the lower court's finding that no sufficient title existed for the administrative fees claimed.

Legislator-Regeste

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Art. 147 ZPO, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Insurance Premiums and Administrative Fees Collection Authorization Dispute: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that while the insurance application and policy combined could form a title for the principal debt, the appellant failed to prove that the GICs were incorporated as a binding contractual part through an explicit reference in the signed application, thus confirming the lower court's finding that no sufficient title existed for the administrative fees claimed.

Schlagwörter

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ausstehende Versicherungsprämien Verwaltungsgebühren Inkasso Versicherungsleistungsbegehren Subrogation des Versicherers Prämienzuschlag Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appellant (Gesuchstellerin) to bear the court costs of the appeal proceedings due to their loss.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to set the amount of the second instance decision fee (Gerichtskosten) for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130054-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny.

Urteil vom 23. August 2013

in Sachen

A._____ S.A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Februar 2013 (EB121914-L)

Erwägungen:

1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) hatte die Gesuchsund Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) für offene Prämien der Zusatzversicherung (zur Krankenkasse) gemäss Versicherungsvertragsgesetz (nachfolgend VVG) von insgesamt Fr. 221.20 nebst

5 % Zins seit 1. Februar 2012 sowie für administrative Spesen von Fr. 110.– betrieben (Urk. 2). Nach Erhebung des Rechtsvorschlags hatte die Gesuchstellerin am 17. Dezember 2012 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 221.20 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2012 zuzüglich administrative Spesen von Fr. 110.– sowie alle weiteren Verfahrenskosten inkl. Betreibungsspesen von Fr. 33.– verlangt (Urk.

1 S. 2).

1.2. Mit Urteil vom 21. Februar 2013 entschied die Vorinstanz (Urk. 15

S. 4 f.):

" 1. Der klagenden Partei wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2012, für Fr. 221.20 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2012.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wird zu 2/3 der beklagten Partei und zu 1/3 der klagenden Partei auferlegt. Sie wird vollumfänglich von der klagenden Partei bezogen, ist ihr aber von der beklagten Partei im Umfang von Fr. 100.00 zu ersetzen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

(…)"

1.3. Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 25. März 2013 formund fristgerecht Beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt (Urk. 14 S. 2):

" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Februar 2013 sei folgendermassen abzuändern:

a) Ziff. 1: Der klagenden Partei wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C._____, für Fr. 221.20 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2012 Fr. 110.00 administrative Spesen.

b) Ziff. 2: Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wird der beklagten Partei auferlegt.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

1.4. Mit Verfügung vom 17. April 2013 wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, einen Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten, der fristgemäss bezahlt wurde (Urk. 19 f.).

1.5. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Dabei wurde ihr gemäss Art. 147 ZPO angedroht, im Säumnisfall werde das Verfahren ohne die Beschwerdeantwort fortgeführt (Urk. 21 S. 2). Innerhalb der Frist und bis heute ist bei der Kammer keine Beschwerdeantwort eingegangen. Das Verfahren ist daher androhungsgemäss ohne Beschwerdeantwort fortzuführen.

2.1. Zu den im Beschwerdeverfahren primär umstrittenen administrativen Spesen erwog die Vorinstanz, der Versicherungsantrag stelle in Verbindung mit der Police für die darin bezifferten Beträge einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Für die administrativen Spesen habe die Gesuchstellerin jedoch weder ausgeführt, worauf sich der verlangte Betrag genau stütze, noch habe sie für diesen Betrag einen Rechtsöffnungstitel eingereicht (Urk. 15 S. 2 f. E. 2.3. ff.).

2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art.

326 Abs. 1 ZPO). Die neu eingereichten Beweismittel können daher zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 17/2-4).

2.3. Die Gesuchstellerin rügt, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe sie im Rechtsöffnungsbegehren dargelegt, dass sich der Betrag für administrative Spesen aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zusatz- Krankenversicherungen gemäss VVG (nachfolgend AVB VVG) ergebe. Die Gesuchsgegnerin habe mit ihrer Unterschrift im Aufnahmegesuch vom 27. November 2011 den Erhalt und die Kenntnisnahme der AVB bestätigt. Diese AVB seien als Vertragsbestandteil in den von der Gesuchsgegnerin unterzeichneten Versicherungsantrag für Zusatzversicherungen VVG vom 27. November 2011 in Verbindung mit der Versicherungspolice einbezogen worden und erfüllten die Voraussetzungen einer Schuldanerkennung (Urk. 14 S. 3 f. Ziff. 2 f.).

2.4.1. Eine als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG taugliche Schuldanerkennung kann sich grundsätzlich aus einer Gesamtheit von Urkunden – vorliegend dem VVG Versicherungsantrag vom 27. November 2011 (Urk. 3/8 Blatt 3 f.) der entsprechenden Police (Urk. 3/1) und den AVB VVG (Urk. 3/2) – ergeben, sofern die notwendigen Elemente darin enthalten sind. Zwischen den entsprechenden Urkunden muss dabei ein offensichtlicher und unzweideutiger Zusammenhang bestehen. Nicht sämtliche Urkunden müssen vom Schuldner unterschrieben sein. Es genügt, wenn die entscheidende Urkunde unterschrieben ist und in dieser klar und unmittelbar auf die weiteren Urkunden verwiesen wird (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 3/4 S. 8 Nr.

4 und § 6 S. 12 Nr. 2; BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 82 N 15; BGE 132 III

480 E. 4. m.w.H.).

2.4.2. Im VVG Versicherungsantrag ist das Feld, in dem angegeben werden kann, welche Version der AVB gelte, leer (Urk. 3/8 Blatt 4). Der Verweis ist damit nicht im soeben ausgeführten Sinn offensichtlich und eindeutig. Zudem bestätigte die Gesuchsgegnerin im Versicherungsantrag nur den Erhalt der AVB und nahm bloss Kenntnis von den besonderen Versicherungsbedingungen, der minimalen Vertragsdauer, den Kündigungsfristen und den Deckungseinschränkungen gemäss Art. 4.1 der AVB VVG. Ein ausdrückliches Akzept der AVB fehlt jedoch. Im Versicherungsantrag – der einzigen unterschriebenen Urkunde – wurde auch nicht festgehalten, dass die AVB VVG Bestandteil des Vertrags sind (vgl.

Urk. 3/8 Blatt 4). Die Geltung der AVB VVG der Gesuchstellerin ist damit durch die Unterschrift der Gesuchsgegnerin nicht gedeckt. Der "Versicherungsantrag VVG", die Police und die AVB VVG bilden daher keinen zusammengesetzten Rechtsöffnungstitel für die streitgegenständlichen administrativen Spesen.

Ein anderer Rechtsöffnungstitel für die geltend gemachten administrativen Spesen wird von der Gesuchstellerin nicht genannt und ist auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich die vorinstanzliche Erwägung, dass die Gesuchstellerin für die administrativen Spesen keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht habe (Urk. 15 S. 3

E. 2.5.), im Ergebnis als korrekt. Der Antrag, es sei auch für die administrativen Spesen Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 S. 2 Ziff. I. 2. a), ist daher abzuweisen.

2.5. Da die Rüge des Entscheids der Vorinstanz in der Sache unbegründet ist, erweist sich auch die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Entscheid als zutreffend. Der Antrag, diese abzuändern (Urk.

14 S. 2 Ziff. I. 2. b), ist daher ebenfalls abzuweisen.

2.6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 110.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen.

3.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. G. Kenny

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