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RT130052 • OG ZH RT130052 KI-generiert

Tax Authority Denied Debt Collection Due to Insufficient Evidence and Improper New Evidence Submission

Geschäftsnummer RT130052
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A tax authority sought to lift a legal objection to a debt collection for tax claims, but the lower court denied its request, finding that the submitted copy of the tax assessment was insufficient as a basis for definitive legal clearance. The appellate court affirmed the lower court's decision, holding that the tax authority's submission of the original tax assessment in the appellate proceedings violated the prohibition of new evidence, as it could have been presented in the initial court.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Tax Authority Denied Debt Collection Due to Insufficient Evidence and Improper New Evidence Submission: The appellate court affirmed the lower court's decision, holding that the tax authority's submission of the original tax assessment in the appellate proceedings violated the prohibition of new evidence, as it could have been presented in the initial court.

Schlagwörter

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Steuerbetreibung Steuerbehörde Rechtsvorschlag neues Beweismittel Leitverfahren Beweislast der steuerpflichtigen Person Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to explain the prohibition of new evidence in the appeal proceedings, leading to the rejection of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the court costs of the appeal proceedings on the applicant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited for not awarding any party compensation to the respondent in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130052-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Urteil vom 19. März 2013

in Sachen

Kanton Glarus, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Kantonale Steuerverwaltung Glarus gegen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2013 (EB130208)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 4. März 2013 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich das Begehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller), es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____(Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2012) betreffend Steuerforderungen zu beseitigen, ihm für Fr. 3'240.15 nebst Zins zu 4.5 % seit 17. Juli 2012, Fr. 43.35 aufgelaufenen Zins, Fr. 50.– Mahnspesen sowie Fr. 78.– Betreibungskosten definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vollumfänglich ab; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 7 S. 3).

b) Gegen dieses Urteil vom 4. März 2013 erhob der Gesuchsteller am

7. März 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte in Aufhebung desselben die Gutheissung seines vorinstanzlichen Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 6).

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Gesuchsteller ins Recht gelegte Kopie der Steuerrechnung (bzw. -verfügung) nicht dem Original entspreche und Kopien als Rechtsöffnungstitel nur dann genügen würden, wenn diese exakt die Originalurkunde wiedergeben würden (Urk. 7 S. 2 E. 2.2).

b) Die vorliegende Beschwerde erfolgt nunmehr unter Beilage des Originals der besagten Steuerrechnung (bzw. -verfügung) vom 29. Februar 2012 (Urk. 8).

c) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror-

dentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger, a.a.O., Art. 229 N 8).

d) Aufgrund des Novenverbots kann im Beschwerdeverfahren nach ZPO das neu bei der Rechtsmittelinstanz eingereichte Original der Steuerrechnung vom 29. Februar 2012 (Urk. 8) nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'368.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. März 2013 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'368.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

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