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RT130050 • OG ZH RT130050 KI-generiert

Dismissal of Debt Enforcement Appeal for Invalid Submission

Geschäftsnummer RT130050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal regarding a debt enforcement proceeding. The appellant had submitted a copy of a lower court's decision and their original application, rather than a formal appeal. The court found that the submission was not a valid legal remedy and therefore returned the documents to the appellant and closed the case without costs.

Legislator-Regeste

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Art. 107 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal of Debt Enforcement Appeal for Invalid Submission: The appellant had submitted a copy of a lower court's decision and their original application, rather than a formal appeal. The court found that the submission was not a valid legal remedy and therefore returned the documents to the appellant and closed the case without costs.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung gültige Reisedokumente Einstellung des Konkursverfahrens Rückzug des Rechtsbegehrens Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht zivilrechtliche Revision Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 ZPO

Cited as the basis for discontinuing the proceedings without costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130050-O/U1

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Beschluss vom 18. März 2013

in Sachen

A._____ S.A.R.L., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde ggen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 4. Februar 2013 (EB130036-G)

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 ordnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren für das bei ihr hängige Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 10. April 2012) das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) gleichzeitig Frist an, um einerseits das Rechtsöffnungsbegehren schriftlich zu begründen und andererseits einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Urk. 2 S. 2 ff.).

2. Mit Postaufgabe vom 6. März 2013 reichte die Gesuchstellerin bei der beschliessenden Kammer eine Kopie der vorgenannten Verfügung vom 4. Februar 2013 sowie in Kopie das bereits bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsöffnungsbegehren samt Unterlagen ein (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 3/1-4).

3. Die Eingabe der Gesuchstellerin stellt offensichtlich keine Rechtsmitteleingabe dar und ist daher auch nicht als solche entgegen zu nehmen, sondern der Gesuchstellerin zurückzusenden. Das Verfahren ist kostenlos abzuschreiben (Art. 107 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Rücksendung ihrer Unterlagen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'166.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

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