Failure to Justify Appeal Leads to Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not accept an appeal because the appellant failed to present specific legal claims or provide a justification for their appeal, which are mandatory requirements for an appeal according to procedural law. The appellant had submitted a copy of a lower court's decision, highlighting the address of the higher court, and was asked to clarify if this was intended as an appeal. Upon their failure to respond, the submission was treated as an appeal, but it was deemed insufficient. Consequently, the appeal was dismissed, and the costs were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG, Art. 48 GebV, Art. 90 BGG, Art. 319 ff. ZPO, Art. 72 ff. BGG; Failure to Justify Appeal Leads to Dismissal: The appellant had submitted a copy of a lower court's decision, highlighting the address of the higher court, and was asked to clarify if this was intended as an appeal. Upon their failure to respond, the submission was treated as an appeal, but it was deemed insufficient. Consequently, the appeal was dismissed, and the costs were imposed on the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to explain the requirements for an appeal, and implicitly used in the dispositive by not admitting the appeal due to insufficient grounds.
Used to impose the court costs on the applicant.
Cited as part of the information regarding the possibility of appealing to the Federal Court.
Cited as part of the information regarding the possibility of appealing to the Federal Court.
Cited as part of the information regarding the possibility of appealing to the Federal Court.
Stated that the decision is a final decision for the purposes of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 4. März 2013
in Sachen
A._____ Sàrl, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2013 (EB121927-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Juli 2012) nicht ein und auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 50.– der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin; Urk. 7 S. 2 Dispositivziffern 1 f.).
b) Mit am 8. Februar 2013 zur Post gebrachten Eingabe reichte die Gesuchstellerin eine Kopie der Verfügung vom 10. Januar 2013 ein, wobei sie in der Rechtsmittelbelehrung die Postadresse des Obergerichts des Kantons Zürich mit gelbem Textmarker und einem Pfeil bezeichnete (Urk. 6, insb. S. 2 Dispositivziffer 5).
2. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist bis am 25. Februar 2013 angesetzt, um Stellung dazu zu nehmen, ob sie mit ihrer Eingabe Beschwerde erheben wolle oder nicht (Urk. 9).
Da sich die Gesuchstellerin innert Frist nicht meldete, wurde androhungsgemäss ihre Eingabe als Beschwerde entgegen genommen und vorliegendes Rechtsmittelverfahren eröffnet.
3. a) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. In der Beschwerdebegründung ist sodann insbesondere darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14 f.).
b) Die Eingabe der Gesuchstellerin ist als Beschwerde unzureichend, da aus ihr weder konkrete Anträge noch eine diesbezügliche Begründung hervorgeht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, und an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'136.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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