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RT130041 • OG ZH RT130041 KI-generiert

Claimants v. Public Entity Regarding Summary Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer RT130041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The claimants appealed the lower court's rejection of their request for definitive or provisional summary proceedings (Rechtsöffnung) to enforce a claim of 400,000 Swiss Francs plus interest and 140,000 Swiss Francs in withholding tax against the defendant public entity, which had been denied because no enforceable title establishing a monetary obligation against the defendant existed. The appellate court dismissed the appeal, affirming that the lower court correctly found no legal basis, such as a final court decision or a written acknowledgement of debt obligating the defendant to make a payment to the claimants or the deceased individual whose estate the claimants now represent, which is a prerequisite for granting summary proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 90 BGG; Claimants v. Public Entity Regarding Summary Enforcement Proceedings: The appellate court dismissed the appeal, affirming that the lower court correctly found no legal basis, such as a final court decision or a written acknowledgement of debt obligating the defendant to make a payment to the claimants or the deceased individual whose estate the claimants now represent, which is a prerequisite for granting summary proceedings.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Verpflichtungsgrund Nachlass des Erblassers Vollstreckungsentscheid Vollstreckungstitel Zinszahlung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO

Applied to order the court costs of the appeal proceedings to be borne by the losing plaintiffs.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance decision fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130041-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 7. März 2013

in Sachen

1. A._____,

2. B._____ AG, Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen

gegen

Gemeinde C._____, Ergänzungsleistungen AHV/IV, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Januar 2013 (EB130014-F)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 30. Januar 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerinnen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2012) – für Fr. 400'000.-- nebst Zins zu mindestens 5 % seit 20. Januar 2012 zuzüglich Fr. 140'000.-- Quellensteuer zu

35 % – ab; die Kosten wurden den Klägerinnen auferlegt und der Beklagten wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 14).

b) Hiergegen haben die Klägerinnen anlässlich der Übergabe jenes Urteils am 11. Februar 2013 "vorsorglich" (Urk. 9/2) und am 21. Februar 2013 begründet fristgerecht Beschwerde erhoben und stellen die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 4):

"1/ Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2/ Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 30. Januar 2013 / Erhalt bestätigt 11.2.2013, sei vollumfänglich aufzuheben.

3/ Es sei den Klagenden Parteien in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt D._____, Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2012, für Fr. 400'000.00 nebst Quellensteuer (substituierte Verfahrenskosten eines Strafund Bussverfahrens) von 35% Fr. 140'000.00. zuzüglich Zins von 5%, seit 1.1.2010 ev. 6.6.2011, zuzüglich Spruchgebühren, zuzüglich Verfahrenskosten, zuzüglich Prozessentschädigung, zuzüglich Folgekosten, zuzüglich Betreibungskosten, zuzüglich Parteientschädigung, die Rechtsöffnung definitiv oder provisorisch zu erteilen, mit Kosten und Lastenfolge, solidarisch haftend, zu Lasten der Bezirkskasse Horgen, bzw. der Politischen Gemeinde C._____, bzw. Gemeindeverwaltung C._____, auch um die Lasten nicht einfach dem Kanton aufzubürden, sondern nach Verursacherprinzip zuzuordnen.

Zusätzlich zu erwähnen ist, der mögliche Haftpflichtfall, musste spätestens nach Vorliegen des Vergleichsvorschlages eingereicht werden.

Den Parteien sei eine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr Leid in der finalen Phase einer sterbenden Angehörigen, auch noch eine Nötigung zur Aufgabe der Pflege beinhaltete, so musste zum Beispiel eine

Pflegehilfe SRK allein Notfallnächte bestreiten unter dem behandelnden Arzt, wie er sagte in Verantwortung und wurde traumatisiert.

Die Forderungen aus Betreibung und Zahlungsbefehl … bleiben intakt und gelten damit als bisher noch nicht abgegolten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Klägerinnen machen geltend, das angefochtene Urteil sei der Vertreterin der Leistungsbezügerin E._____ nicht zugestellt worden (Urk. 13 S. 1). Dies ist unzutreffend, denn E._____ ist am 5. Februar 2012 verstorben und deren Erbin (und frühere Vertreterin) ist die Klägerin 1; diese hat das Urteil bei der Vorinstanz persönlich abgeholt und sogleich eine "vorsorgliche Einsprache" erhoben (Urk. 9/2).

b) Ebenso machen die Klägerinnen geltend, das angefochtene Urteil hätte noch weiteren Personen zugestellt werden müssen, welche in den Beilagen zum Rechtsöffnungsbegehren aufgeführt gewesen seien (Urk. 13 S. 2). Auch dies trifft nicht zu. Das Rechtsöffnungsbegehren (und schon die Betreibung) richtete sich einzig gegen die Beklagte; klagende Parteien (und Betreibende) waren einzig die Klägerinnen (Urk. 1/1). Weitere Parteien waren nicht beteiligt.

3. a) Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerinnen abgewiesen, weil kein Rechtsöffnungstitel vorliege. Es liege weder ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vor, worin die Beklagte zu einer Leistung an die Klägerinnen verpflichtet worden sei, noch eine entsprechende Schuldanerkennung, worin sich die Beklagte zu einer Leistung verpflichtet hätte (Urk. 14 S. 2-3).

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/

Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat Bestand.

c) Die Klägerinnen machen mit ihrer Beschwerde geltend, die Beklagte habe E._____ zu deren Lebzeiten jegliche Zahlungen ohne nennenswerte Begründung verweigert, zum lebensbedrohlichen Nachteil von E._____, obwohl das Gesuch korrekt eingereicht worden sei. Diese unterlassene Hilfeleistung sei genügend dargelegt. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Winterthur vom 27. Oktober 2011 beinhalte ein in Rechtskraft erwachsenes Gesuch um Anordnung von positiven Massnahmen; das Gericht habe diese angeordnet, im Bewusstsein um die hohe Belastung dieser Pflege und der Beteiligten (Urk. 13 S. 2-3).

d) E._____ war die Mutter der Klägerin 1; sie ist am 5. Februar 2012 verstorben und die Klägerin 1 ist deren Alleinerbin (vgl. Urk. 3/1/9). Die Klägerin 1 hat offenbar seit Juni 2009 für ihre Mutter Pflegeleistungen erbracht (vgl. Arbeitsvertrag Urk. 3/1/1 und Lohnabrechnungen bei Urk. 3/1/8).

Gemäss den Erwägungen der Referentenverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2011 war das Gesuch von E._____ um Ausrichtung von Zusatzleistungen mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2011 abgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden (Urk. 3/6/1 S. 2); die Verfügung wies sodann das Gesuch von E._____ um Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung sowie Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab (Urk. 3/6/1 Dispositiv-Ziffer 1). Irgend eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Leistung an E._____ (oder die Klägerinnen) ist in dieser Verfügung nicht enthalten.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Erwägung im angefochtenen Urteil, dass kein Rechtsöffnungstitel vorliege, als korrekt. Weil ohne einen solchen Rechtsöffnungstitel keine Rechtsöffnung erteilt werden kann, ist damit auch die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens zu Recht erfolgt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerinnen ist abzuweisen.

4. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 540'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den unterliegenden Klägerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren haben die Klägerinnen zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung einer jeden von ihnen für den ganzen Betrag.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 540'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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