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RT130038 • OG ZH RT130038 KI-generiert

Appeal Dismissed for Introducing New Arguments on Appeal

Geschäftsnummer RT130038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision granting definitive legal relief for debt collection, arguing the decision was arbitrary and unlawful. The appellate court dismissed the appeal because the appellant introduced new arguments and evidence not presented in the initial proceedings, violating procedural rules. The court found the appeal to be obviously unfounded and upheld the lower court's decision, ordering the appellant to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG; Appeal Dismissed for Introducing New Arguments on Appeal: The appellate court dismissed the appeal because the appellant introduced new arguments and evidence not presented in the initial proceedings, violating procedural rules. The court found the appeal to be obviously unfounded and upheld the lower court's decision, ordering the appellant to pay court costs.

Schlagwörter

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neues rechtliches Vorbringen Restschuldbefreiung anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit prozessleitende Verfügungen Rechtsöffnungstitel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the second instance proceedings on the applicant.

Art. 48 GebV SchKG

Used to set the judicial fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130038-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 5. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Januar 2013 (EB120495-K)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 17. Januar 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 6. März 2012) gestützt auf einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. April 2010 (Urk. 2/1), ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. August 2009 (Urk. 2/2), einen Beschluss und ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2011 (Urk. 2/3) sowie ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

18. August 2011 (Urk. 2/4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'887.–, Fr. 103.– Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 11 S. 6 Dispositivziffer 1).

2. Mit fristgerechter Eingabe vom 14. Februar 2013 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Rekurs (richtigerweise Beschwerde), mit welchem er sinngemäss die Gutheissung seines Rechtsmittels und die Aufhebung des Urteils vom 17. Januar 2013 beantragte (Urk. 10).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).

b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, dass das angefochtene Urteil vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sei. Er macht in seiner Beschwerdeschrift sodann Ausführungen betreffend das Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2013 (vgl. Urk. 10 S. 1), welche er jedoch das erste Mal im Beschwerdeverfahren vorbringt, weshalb sie aufgrund Art. 326 Abs. 1 ZPO ohnehin unbeachtlich sind. Zudem unterlässt er es auch, den Zusammenhang zwischen diesem Urteil des Bundesgerichts und den vorliegenden Rechtsöffnungstiteln aufzuführen.

c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So führt er auch nicht weiter aus, wieso der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sein soll. Schliesslich ist in Bezug auf das angefochtene Urteil auch kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich.

d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht summarisches Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'887.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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