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RT130031 • OG ZH RT130031 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness and Lack of Standing in Debt Collection Matter

Geschäftsnummer RT130031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision not to proceed with an application for debt collection based on two primary grounds: primarily, the appeal was deemed untimely because it was postmarked and submitted to the postal service one day after the legal deadline, despite the lower court's notification being clearly documented; secondarily, the appellant lacked legal standing to appeal the lower court's non-entry into the merits of the debt collection request, as the appellant was not negatively affected by the procedural ruling. The court further reasoned that the lower court's decision to rule without seeking a response was compliant with the relevant procedural law, ultimately imposing costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 1 i.V.m, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 253 ZPO; Appeal Dismissed for Untimeliness and Lack of Standing in Debt Collection Matter: The court further reasoned that the lower court's decision to rule without seeking a response was compliant with the relevant procedural law, ultimately imposing costs on the appellant.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Inkasso Eröffnung des Entscheids verspätete Vorbringen gesetzliche Verfahrensfrist Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited as a secondary reason for not entering the appeal due to lack of legal interest.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130031-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 21. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. Januar 2013 (EB121771-L)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 7. Februar 2013, Urk. 11),

in der Erwägung,

dass die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Januar 2013 ohne Anhörung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Urk. 12),

dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2013 zugestellt worden ist (Urk. 10),

dass dementsprechend die Beschwerdefrist am 5. Februar 2013 ablief (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO),

dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), dass der Beschwerdeführer die gegen die Verfügung vom 21. Januar 2013 gerichtete Beschwerde erst am 6. Februar 2013 der schweizerischen Post übergab (Urk. 11: Poststempel 6. Februar 2013), dass die Beschwerde damit verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, selbst wenn diese rechtzeitig aufgegeben worden wäre, ist der Beschwerdeführer doch infolge Nichteintretens auf das Rechtsöffnungsbegehren in keiner Weise beschwert und fehlte es ihm damit am Rechtsschutzinteresse, was indes Voraussetzung für den Eintritt auf das Rechtsmittel wäre (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO),

dass im Übrigen das Vorgehen der Vorinstanz (kein Einholen einer Stellungnahme bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Begehren) der vorliegend anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung von Art. 253 ZPO entspricht und damit nicht zu beanstanden wäre, dass dementsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass sodann der Beschwerdegegnerin mangels erheblicher Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'330.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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