Tax Assessment Enforcement Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning definitive permission to enforce a tax assessment because the appeal was filed late; the appellant received the lower court's decision on January 15, 2013, and while the deadline for filing the appeal was January 25, 2013, the filing occurred via postal service on January 28, 2013, thus the court, citing the mandatory ten-day deadline for appeals against summary proceedings decisions, ruled that it could not consider the untimely submission.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Tax Assessment Enforcement Appeal Dismissed for Untimely Filing: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to impose court costs on the losing party (the appellant).
Cited in the reasoning preceding the dispositive regarding the denial of party compensation for the requested party.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi
Beschluss vom 19. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Dezember 2012 (EB120310-F)
Nach Einsicht in das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, mit welchem dem Kläger bzw. Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2012) gestützt auf die Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich, Division Süd, vom 30. Mai 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'300.– nebst Zins zu 3 % seit 24. Juli 2012, für Fr. 71.50 Verzugszins berechnet bis 23. Juli 2012, für Fr. 81.– Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 dieses Urteils erteilt wurde; unter Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 15 S. 7 f.), nachdem der Gesuchsgegner dieses Urteil gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Januar 2013 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 11/2),
in der Erwägung, dass
eine Beschwerde gegen das besagte Urteil bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen war (Art. 321 Abs. 1 ZPO), worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 15 S. 8 Dispositiv- Ziffer 6),
diese Frist demnach spätestens am 25. Januar 2013 abgelaufen ist, der Gesuchsgegner die von ihm undatierte Beschwerde gemäss Poststempel am 28. Januar 2013 der Schweizerischen Post übergeben hat, sich die Beschwerde damit als verspätet erweist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
der Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
unter Hinweis darauf, dass dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 19. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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