Late Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's order because the appeal was filed late. The appellant had 10 days to appeal the lower court's decision, which was sent on November 26, 2012, and received by the appellant on December 10, 2012. The appeal deadline was therefore December 20, 2012, but the appellant mailed their appeal on December 21, 2012.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Late Appeal Dismissed: The appellant had 10 days to appeal the lower court's decision, which was sent on November 26, 2012, and received by the appellant on December 10, 2012. The appeal deadline was therefore December 20, 2012, but the appellant mailed their appeal on December 21, 2012.
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KI-generiertApplied to impose court costs on the appellant, as they lost the appeal.
Applied to deny party compensation to the respondent because there were no relevant expenses.
Used to determine the court fee for the second instance.
Applied to dispense with a response from the appellee due to the apparent lack of merit or inadmissibility of the appeal.
Cited to establish that the appeal was filed late because it was posted on December 21st, 2012, not before or on December 20th, 2012.
Used to calculate the deadline for filing the appeal, which expired on December 20th, 2012.
Cited to establish the 10-day deadline for filing the appeal.
Cited to classify the decision as an interim decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120210-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 16. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. November 2012 (EB120436)
Erwägungen:
1. a) Am 20. November 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ein Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'872.05 zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 80.-- und 5 % Zins auf Fr. 4'852.05 bei der Vorinstanz ein (Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 23. November 2012 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine letztmalige Frist von 14 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme an (Urk. 2).
b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2012, zur Post gegeben am 21. Dezember 2012, Beschwerde erhoben (Urk. 1).
c) Da sich die Beschwerde auf den ersten Blick als unbegründet bzw. unzulässig präsentierte, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, auf ein Beschwerdeverfahren zu verzichten (Urk. 4); er hat davon keinen Gebrauch gemacht.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die angefochtene Verfügung wurde am 26. November 2012 versandt und dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012 zugestellt (Vi-Urk. 6). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am 20. Dezember 2012 ab (Art.
142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 21. Dezember 2012 (Briefumschlag bei Urk. 1) und die Beschwerde ist am 24. Dezember 2012 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'872.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie zusammen mit den erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'872.05.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js