Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements of Summary Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a complaint challenging a lower court's decision granting definitive enforcement against a party based on a judicial settlement, because the appeal failed to meet the mandatory formal requirements of the Code of Civil Procedure, specifically lacking necessary written grounds and formal requests within the ten-day statutory period for summary appeals. The court reasoned that because the appellant was aware of the deficiency and explicitly requested an extension to submit the justified appeal, this request for a subsequent deadline could not be granted based on established federal jurisprudence, which prohibits extensions to supplement non-compliant procedural submissions, thus precluding substantive review of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 148 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements of Summary Appeal: The court reasoned that because the appellant was aware of the deficiency and explicitly requested an extension to submit the justified appeal, this request for a subsequent deadline could not be granted based on established federal jurisprudence, which prohibits extensions to supplement non-compliant procedural submissions, thus precluding substantive review of the appeal.
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KI-generiertApplied as the basis for not soliciting a response brief because the appeal immediately proved unfounded (non-admission of appeal).
Applied to impose the court costs on the appellant because she lost the appeal.
Applied as a basis for not awarding a party indemnity to the respondent in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120209-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi
Beschluss vom 5. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 14. Dezember 2012 (EB120370)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. September 2012) gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich vom 4./5. April 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'631.– nebst Zins zu 5 % seit 14. September 2012 sowie für die Betreibungskosten und für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 dieses Urteils; die Kosten und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 14 S. 8 f.).
b) Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 28. Dezember 2012 rechtzeitig eine als "Beschwerde" betitelte Eingabe. Dabei war sich die Beschwerdeführerin bewusst, dass ihre "Beschwerde" den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 321 ZPO ["schriftlich und begründet"]) nicht genügt, weshalb sie folgende Anträge stellte (Urk. 13 S. 2):
"1. Es sei der Beschwerdeführerin zwecks Einreichung einer begründeten Beschwerde eine Nachfrist anzusetzen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners."
c) Mit Eingabe vom 25. Januar 2013 reichte die Gesuchsgegnerin die Vollmacht für ihre Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren ein (Urk. 20).
2. a) Im summarischen Verfahren ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheides zu erheben (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
b) Innerhalb der 10-tägigen Rechtsmittelfrist muss die Beschwerde schriftlich und begründet erhoben werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich ohne weiteres die Erforderlichkeit von Anträgen, weil die Begründung der Erläuterung der Anträge dient und diese damit voraussetzt (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.). Da die Beschwerde weder Anträge noch Begründung enthält, genügt sie den formellen Anforderungen nicht.
c) Da sich die Gesuchsgegnerin bewusst war, dass ihre Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genügt, beantragte sie, es sei ihr "in analoger Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urk. 13 S. 4 f. Rz. 10) eine Nachfrist zwecks Einreichung einer begründeten Beschwerde anzusetzen. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gewährt werden kann, um Rechtsschriften zu ergänzen, die den Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622 mit Hinweisen).
d) Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass keine Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO verlangt wurde. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung wären im Übrigen auch nicht gegeben. Wenn es die Beschwerdeführerin vorzieht, während laufender Beschwerdefrist in die Ferien zu verreisen (so Urk. 13 S. 4 Rz. 6-8), anstatt rechtzeitig Beschwerde zu erheben, kann keine Rede davon sein, dass sie "kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft" (Art. 148 Abs. 1 ZPO).
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genügt und dass keine Nachfrist zur Verbesserung der Mängel angesetzt werden kann, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, ist keine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'231.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Dem Gesuchsteller ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'231.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js