Settlement Reached in Tax Dispute, Case Declared Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court acknowledged that the parties had reached an out-of-court settlement regarding a tax assessment dispute. The settlement included the applicant confirming receipt of a revised tax assessment and agreeing to pay a portion of the court costs, while the respondents agreed to cover the remainder of the court costs and the applicant's legal fees. Consequently, the original court order granting definitive legal recourse was overturned, and the proceedings were declared moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Settlement Reached in Tax Dispute, Case Declared Moot: The settlement included the applicant confirming receipt of a revised tax assessment and agreeing to pay a portion of the court costs, while the respondents agreed to cover the remainder of the court costs and the applicant's legal fees. Consequently, the original court order granting definitive legal recourse was overturned, and the proceedings were declared moot.
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KI-generiertApplied to determine the allocation of costs based on the comparison, where each party generally bears their own costs according to the comparison.
Used to determine the court costs of the appeal procedure.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120208-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi
Beschluss vom 28. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
Staat und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 17. Dezember 2012 (EB120523)
Erwägungen:
I.
1. Prozessgeschichte
1.1 Mit Eingabe vom 20. September 2012 verlangten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 6'552.40 nebst 4,5% Zins seit 24. April 2012 und aufgelaufene Zinsen im Gesamtbetrag von Fr. 444.75 sowie für die Betreibungskosten.
2. Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung für den anbegehrten Betrag (Urk. 17). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 sowie mit ergänzender Begründung vom gleichen Datum rechtzeitig Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, der habe den Steuereinschätzungsentscheid vom 30. März 2011 für die Staatsund Gemeindesteuern 2009, welcher dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegt, nie zugestellt erhalten (Urk. 16 und 22). Am 31. Januar 2013 stellte das Kantonale Steueramt dem Beschwerdeführer den Steuereinschätzungsentscheid 2009 erneut zu mit dem Hinweis "Da die Zustellung des Entscheides vom 30.3.2011 nicht erfolgt ist, erhalten Sie einen neuen Entscheid…" (Urk. 30).
3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 teilten die Gesuchsteller der urteilenden Kammer mit, die Parteien hätten sich aussergerichtlich geeinigt, weshalb das Verfahren unter vereinbarungsgemässer Kostenund Entschädigungsfolge abzuschreiben sei (Urk. 33).
2. Vergleich
2.1 Die Parteien haben folgende Vereinbarung geschlossen und der urteilenden Kammer eingereicht (Urk. 35):
" 1. A._____ bestätigt den Erhalt des am 31. Januar 2013 erlassenen Einschätzungsentscheides für die Staatsund Gemeindesteuern 2009 und für die direkten Bundessteuern 2009 des Kantonalen Steueramtes Zürich.
2. Die Parteien vereinbaren die Übernahme der Prozesskosten des laufenden Verfahrens RT120208 vor Obergericht wie folgt:
2.1. A._____ verpflichtet sich, an die Gerichtskosten des Obergerichts aufgrund der Erledigung des Verfahrens durch Vergleich Fr. 150.– zu bezahlen.
2.2. Staat und Stadt Zürich verpflichten sich die Gerichtskosten des Obergerichtes aufgrund der Erledigung des Verfahrens durch Vergleich abzüglich der von A._____ geleisteten Fr. 150.– zu übernehmen.
2.3. Staat und Stadt Zürich verpflichten sich, die von A._____ geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 2'150.75 gemäss der Honorarnote vom 4. Februar 2013 vollumfänglich zu übernehmen."
2.2 Aus dem abgeschlossenen Vergleich in Verbindung mit der Anerkennung der Beschwerdegegner, dass der als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Einschätzungsentscheid vom 30. März 2011 aufgehoben wurde, ergibt sich die Gegenstandslosigkeit des Betreibungsund Beschwerdeverfahrens. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem den Beschwerdegegnern definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, ist daher aufzuheben und das Rechtsöffnungsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.
3. Kostenund Entschädigungsfolgen
3.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen.
3.2 Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Demnach sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vereinbarungsgemäss dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 150.– und den Gesuchstellern im Umfang von Fr. 300.– aufzuerlegen. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs sind die Gesuch-
steller zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.75 zu bezahlen. Über die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheides haben sich die Parteien im Vergleich nicht ausgesprochen. Da die Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens durch die Rücknahme des Rechtsöffnungstitels verursacht wurde, sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern aufzuerlegen, und von einer Entschädigungspflicht des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers ist abzusehen.
Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 17. Dezember 2012 wird aufgehoben und das Rechtsöffnungsverfahren abgeschrieben.
2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 250.- wird bestätigt.
3. Die erstinstanzlichen Kosten werden den Gesuchstellern auferlegt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 150.– und den Gesuchstellern im Umfang von Fr. 300.– auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchsgegners verrechnet. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 150.– zu ersetzen. Im Mehrbetrag (Fr. 150.–) stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
6. Die Gesuchsteller werden verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.75 zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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