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RT120206 • OG ZH RT120206 KI-generiert

Maintenance Payment Appeal Dismissed for Formal and Substantive Deficiencies

Geschäftsnummer RT120206
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision to grant definitive legal relief for outstanding maintenance payments, totaling over Fr. 10,000. The appeal was rejected primarily because the appellant failed to meet the formal requirements for an appeal, specifically by not stating clear requests for how the decision should be altered. Additionally, the court found that even if the appeal had been considered on its merits, it would have failed because the appellant's arguments regarding the enforceability of a foreign divorce decree were either unsubstantiated, contradicted his previous statements, or introduced new, inadmissible claims.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Maintenance Payment Appeal Dismissed for Formal and Substantive Deficiencies: 10,000. The appeal was rejected primarily because the appellant failed to meet the formal requirements for an appeal, specifically by not stating clear requests for how the decision should be altered. Additionally, the court found that even if the appeal had been considered on its merits, it would have failed because the appellant's arguments regarding the enforceability of a foreign divorce decree were either unsubstantiated, contradicted his previous statements, or introduced new, inadmissible claims.

Schlagwörter

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Unterhaltsbeiträge materielle Voraussetzungen Scheidungsurteil neues rechtliches Vorbringen ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Rechtshilfe in Zivilsachen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 al. 1 ZPO

Used to dispense with obtaining a response to the appeal.

Art. 320 ZPO

Defines the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts).

Art. 326 al. 1 ZPO

Regulates the admissibility of new facts and evidence in the appeal.

Art. 106 al. 1 ZPO

Rule for allocating court costs in the appeal proceedings to the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Regulates the awarding of party compensation in the appeal proceedings.

Art. 48 GebV SchKG

Used for determining the court fee for the appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used for determining the court fee for the appeal proceedings.

Art. 72 ff. BGG

Governs appeals in civil matters to the Federal Tribunal.

Art. 113 ff. BGG

Governs subsidiary constitutional appeals to the Federal Tribunal.

Art. 42 BGG

Governs the requirements for appeals to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120206-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 18. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Kläger und Beschwerdegegner

1 vertreten durch Jugendsekretariat Bezirke Bülach und Dielsdorf, 2, 3 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Oktober 2012 (EB120278)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts E._____ (Zahlungsbefehl vom

20. April 2012) – gestützt auf das Scheidungsurteil des Amtsgerichts … in F._____ vom 8. Juni 2011 für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'150.-- nebst 5 % Zins seit 19. April 2012; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 8 = Urk. 15).

b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 20. Dezember 2012, zur Post gegeben am 21. Dezember 2012, fristgerecht (vgl. Anhang bei Urk. 8) Beschwerde erhoben (Urk. 14).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.

320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten

– worauf schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils (Dispositiv Ziffer 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip

(Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, er akzeptiere das … Scheidungsurteil [des Staates F._____] vom 8. Juni 2011 nicht, da er keine "Einladung" für die Scheidung in F._____ bekommen habe (Urk. 14). Mit der damit aufgeworfenen Frage der Vollstreckbarkeit des … Scheidungsurteils [des Staates F._____] hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Sie erwog, der Beklagte habe nach eigenen Angaben um das … Scheidungsverfahren [im Staat F._____] gewusst und vom Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht; der Beklagte widerspreche nicht, gehörig vorgeladen worden zu sein (Urk. 15 S. 4). Der Beklagte rügt dies nicht als offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung. Sein Beschwerdevorbringen, dass er gar keine "Einladung" für das … Scheidungsverfahren [im Staat F._____] bekommen habe, widerspricht seinen eigenen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er von der … Botschaft [des Staates F._____] in der Schweiz vom Scheidungsverfahren in F._____ erfahren habe (Vi-Prot. S. 2) und ist als neue Behauptung ohnehin nicht zulässig (Art.

326 Abs. 1 ZPO). Ebenso neu und damit unzulässig ist auch das weitere Vorbringen in der Beschwerde, dass (sinngemäss) der Beklagte für die Klägerin 1 habe Mietzinsen für die frühere gemeinsame Familienwohnung bezahlen müssen (Urk. 14). Weitere relevante Rügen sind in der Beschwerde nicht zu finden. Die Beschwerde hätte daher abgewiesen werden müssen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre.

4. Für das Beschwerdeverfahren ist auszugehen von einem Streitwert von Fr. 10'150.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 350.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren ist den Klägern mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten zufolge von dessen Unterliegen nicht (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'150.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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