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RT120198 • OG ZH RT120198 KI-generiert

Creditor's Right to Wages Confirmed Despite Debtor's New Arguments

Geschäftsnummer RT120198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a lower court's decision to grant a creditor definitive legal recognition for outstanding wages based on a prior labor court judgment. The debtor appealed, attempting to introduce new facts and arguments related to the disputed branch's financial status and the original court's jurisdiction. However, the appellate court dismissed the appeal, finding that new evidence and arguments were inadmissible under procedural rules. The court reasoned that the original labor court judgment had become legally binding and was not subject to review by the legal recognition judge for its substantive correctness, especially since the debtor had not appealed the original judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Creditor's Right to Wages Confirmed Despite Debtor's New Arguments: The debtor appealed, attempting to introduce new facts and arguments related to the disputed branch's financial status and the original court's jurisdiction. However, the appellate court dismissed the appeal, finding that new evidence and arguments were inadmissible under procedural rules. The court reasoned that the original labor court judgment had become legally binding and was not subject to review by the legal recognition judge for its substantive correctness, especially since the debtor had not appealed the original judgment.

Schlagwörter

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Arbeitsstreitigkeiten neues rechtliches Vorbringen Verfahrensrechte Rechtsstellung Gültigkeit der Schuldanerkennung Lohnfortzahlung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Used to exclude new claims, factual assertions, and evidence submitted during the appeal proceedings.

Art. 320 ZPO

Allows for appeals based on incorrect application of law and obviously incorrect findings of fact.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Permits the court to dispense with a response from the opposing party and dismiss the appeal if it is obviously unfounded or inadmissible.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Stipulates that court costs shall be borne by the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Determines that no party compensation is awarded if there are no relevant efforts in the appeal proceedings.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Basis for determining the appeal fee.

Art. 72 ff. BGG

Governs the admissibility and form of appeals in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Governs the admissibility and form of subsidiary constitutional appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Defines what constitutes a final decision for the purpose of appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Governs the calculation of time limits for appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120198-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 25. März 2013

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2012 (EB121472)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 29. November 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin [recte: Gesuchstellerin] und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Februar 2012) gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Genf vom 2. Mai 2008 für ausstehenden Lohn definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.–. Im Mehrbetrag wies sie das Begehren der Gesuchstellerin ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 4/7 der Gesuchstellerin und zu 3/7 der Beklagten [recte: Gesuchsgegnerin] und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 15 S. 4 .f).

2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Begehrens (Urk. 14).

3.1 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Behauptungen, wonach sie im Jahre 1985 im Handelsregister Zürich eingetragen worden sei, diese Klage vor zwei Jahren durch das Bezirksgericht Zürich abgelehnt worden sei, sie für das Büro in D._____ finanzielle Unterstützung geleistet habe, der Büroleiter des D._____ Büros auf die Ausstände hingewiesen worden sei und er ihr mehrfach versprochen habe, diese zu begleichen, das Büro in D._____ zwischenzeitlich geschlossen und dessen Büroleiter die Schweiz verlassen habe, sind dementsprechend unzulässig. Ebenso sind die von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 16/1-4) gestützt auf Art. 326 ZPO unbeachtlich.

3.2.1 Sodann können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar,

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat präzise darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2.2 Die Gesuchsgegnerin wiederholt beschwerdeweise, dass die D._____ Filiale lediglich ein Profitcenter gewesen sei und das Urteil des Arbeitsgerichts Genf ihrer Meinung nach falsch sei (Prot. I S. 3f.). Indes setzt sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach das Urteil des Arbeitsgerichts Genf vom 2. Mai 2008 unbestrittenermassen in Rechtskraft erwachsen sei, die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Einwendung der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Genf kein Nichtigkeitsgrund darstelle, weshalb der Entscheid nach Eintritt der Rechtskraft trotz allenfalls fehlender örtlicher Zuständigkeit gültig sei, und es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zustehe, rechtskräftige Entscheide auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (Urk. 15 S. 3), nicht auseinander. Nachdem die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz selber ausgeführt hatte, dass sie das Urteil des Arbeitsgerichts Genf vom 2. Mai 2008 nicht weitergezogen habe, und eine entsprechende Rechtskraftsbescheinigung vorliegt (Prot. I S. 4; Urk. 5/2-3), ging die Vorinstanz denn auch zu Recht von einem gültigen Rechtsöffnungstitel aus.

3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und Urk. 16/1-4, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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