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RT120194 • OG ZH RT120194 KI-generiert

Appeal Dismissed: Confirmation of Settlement Judgment Despite Unadmitted New Pension Claims

Geschäftsnummer RT120194
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision granting definitive legal relief for the full amount of Fr. 3'289.50, which was based on a settlement acknowledgment. The challenging party argued for a reduction based on unpaid mandatory pension contributions during the opposing party's employment, amounting to Fr. 1'127.70, which would lower the debt to Fr. 2'161.80. The court reasoned that since neither party appeared for the initial hearing, the lower court correctly ruled based on the file, and because the arguments regarding the pension contributions were not present in the lower court's file, these claims constituted new facts inadmissible in the appeal proceedings, thus confirming the original judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed: Confirmation of Settlement Judgment Despite Unadmitted New Pension Claims: 3'289.50, which was based on a settlement acknowledgment. The challenging party argued for a reduction based on unpaid mandatory pension contributions during the opposing party's employment, amounting to Fr. 1'127.70, which would lower the debt to Fr. 2'161.80. The court reasoned that since neither party appeared for the initial hearing, the lower court correctly ruled based on the file, and because the arguments regarding the pension contributions were not present in the lower court's file, these claims constituted new facts inadmissible in the appeal proceedings, thus confirming the original judgment.

Schlagwörter

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Vorsorgebeiträge neues rechtliches Vorbringen Beitragsforderung Restschuldbefreiung Parteianhörung begründeter Entscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appeal costs against the appellant because they lost.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny compensation to the respondent due to lack of relevant work in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120194-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Urteil vom 21. Dezember 2012

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. November 2012 (EB121527)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 20. November 2012 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 24. September 2012) gestützt auf die in der Verfügung des Friedensrichteramtes D._____ vom 5. Juli 2012 verurkundete Klageanerkennung der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 4/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'289.50; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 12 S. 3).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. November 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei in der vorgenannten Betreibung lediglich im Betrag von Fr. 2'161.80 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 11).

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2 a) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass sie den Forderungsbetrag im Umfang von Fr. 3'289.50 grundsätzlich anerkenne. Es gelte jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) während seiner Anstellung bei der Gesuchsgegnerin verpflichtet gewesen sei, Beiträge an die 2. Säule zu leisten. Seine monatliche Leistungsverpflichtung habe Fr. 161.10 betragen. Der Gesuchsteller sei über eine Dauer von insgesamt 17 Monaten bei der Gesuchsgegnerin beschäftigt gewesen. Für neun Monate sei der Gesuchsteller seiner Beitragspflicht nachgekommen. Der Gesuchsgegnerin sei jedoch unklar, ob eine solche auch die temporäre Anstellung des Gesuchstellers während des ersten Monats seiner Beschäftigung betreffe. Zumindest für die verbleibenden sieben Monate sei der Gesuchsteller seine Beitragspflicht schuldig geblieben, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'127.70 entspreche. Damit belaufe sich der von der Gesuchsgegnerin geschuldete Betrag auf Fr. 2'161.80.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

c) An der von der Vorinstanz auf den 20. November 2012 um 09.45 Uhr anberaumten Hauptverhandlung ist keine der Parteien erschienen (vgl. Prot. Vi.

S. 3). Wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, hatte sie deshalb gestützt auf die Akten zu entscheiden (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO; BSK ZPO-Mazan, Art. 253 N 19). Das von der Gesuchsgegnerin nunmehr im vorliegenden Beschwerdeverfahren Vorgebrachte ergibt sich in keiner Weise aus den vorinstanzlichen Akten. Damit sind die Vorbringen der Gesuchsgegnerin allesamt neu und im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'127.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Dem Gesuchsteller ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegnerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. November 2012 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 sowie von Urk. 4/1-2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen – abgesehen der Urk. 4/1-2 – nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'127.70.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

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