Appealability of Procedural Order in Provisional Execution Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant appealed a decision by the lower court in summary proceedings concerning a request for provisional execution (Rechtsöffnung) initiated by the plaintiff. The appealed decision merely set deadlines and threatened consequences for the plaintiff if they failed to comply, such as submitting an advance court fee and the original payment order, but it ruled nothing to the detriment of the defendant. The court dismissed the appeal because the defendant suffered no legal disadvantage from the contested ruling, as required for a party to be entitled to appeal under procedural law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appealability of Procedural Order in Provisional Execution Request: The appealed decision merely set deadlines and threatened consequences for the plaintiff if they failed to comply, such as submitting an advance court fee and the original payment order, but it ruled nothing to the detriment of the defendant. The court dismissed the appeal because the defendant suffered no legal disadvantage from the contested ruling, as required for a party to be entitled to appeal under procedural law.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to impose the court costs of the appeal proceedings on the unsuccessful defendant in order 3.
Cited in the reasoning regarding the denial of party compensation, which is reflected in the lack of compensation awarded in order 4.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120189-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
F. Rieke
Beschluss vom 5. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Vomundschaftsbehörde, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch …, Bezirk Uster,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Oktober 2012 (EB120523)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 stellte die Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2012) ein Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 5'948.40 nebst 5 % Zins seit 3. Juli 2012 und Betreibungskosten (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 setzte die Vorinstanz der Klägerin je eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 250.-- sowie zur Einreichung des Original- Zahlungsbefehls an (Vi-Urk. 5 = Urk. 2).
b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 6. November 2012, zur Post gegeben am 8. November 2012, fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1).
c) Da offensichtlich war, dass der Beklagte durch die angefochtene Verfügung keinen Rechtsnachteil erleidet, wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis am
20. November 2012 auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 4). Er hat davon keinen Gebrauch gemacht, weshalb in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde.
d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Vorinstanz hat am
27. November 2012 den das Rechtsöffnungsbegehren gutheissenden Endentscheid gefällt (Vi-Urk. 12). Auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat dies aber keinen Einfluss.
e) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit die Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. soweit sie durch den angefochtenen Entscheid einen Rechtsnachteil erleidet (Art.
59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die vorliegend angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 18. Oktober 2012 wurden einzig der Klägerin Fristen angesetzt und Säumnisfolgen angedroht, in dieser Verfügung wurde jedoch nichts zum
Nachteil des Beklagten entschieden (Urk. 2). Er ist damit durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Demzufolge ist auf seine dagegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'948.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Klägerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'948.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se