Defendant's Late Appeal Dismissed in Social Insurance Contribution Attachment Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the defendant's appeal against a lower court's decision granting the claimant definitive confirmation of attachment for outstanding social insurance contributions because the appeal was filed after the ten-day statutory deadline, having been posted one day late. Furthermore, the court noted that even if timely, the appeal would have failed as the scope of a confirmation of attachment proceeding is limited to verifying the existence of an enforceable title and not the underlying validity of the debt itself, which should have been contested in the preceding proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Defendant's Late Appeal Dismissed in Social Insurance Contribution Attachment Case: Furthermore, the court noted that even if timely, the appeal would have failed as the scope of a confirmation of attachment proceeding is limited to verifying the existence of an enforceable title and not the underlying validity of the debt itself, which should have been contested in the preceding proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied in order 3 to impose the court costs of the appeal proceedings on the defendant because he lost.
Cited in reasoning 4.c, this provision governs when a party indemnity should not be awarded due to a lack of relevant activity, which is relevant to the decision in order 4 not to award indemnity to the claimant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120186-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 5. Dezember 2012
in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
SVA Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Oktober 2012 (EB120341)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 8. Oktober 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ [Datum des Zahlungsbefehls im Entscheid nicht angegeben] – gestützt auf die Beitragsverfügung vom 7. Juni 2011 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 391.20 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2012 sowie für Mahngebühren von Fr. 20.--; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 9 = Urk. 12).
b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 22. November 2012, zur Post gegeben am 23. November 2012 und beim Obergericht eingegangen am 26. November 2012, Beschwerde erhoben (Urk. 11).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als verspätet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Das angefochtene Urteil vom 8. Oktober 2012 wurde am 9. November 2012 versandt und dem Beklagten am 12. November 2012 zugestellt (Urk. 10/1). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 Dispositiv Ziffer 6) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am Donnerstag, 22. November 2012 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 23. November 2012 (Briefumschlag bei Urk. 11) und die Beschwerde ist am
26. November 2012 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 11). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.
3. Die Beschwerde wäre aber ohnehin abzuweisen gewesen, auch wenn sie rechtzeitig erfolgt wäre. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er der Klägerin effektiv nichts schulde. Im Verfahren auf defi-
nitive Rechtsöffnung wird jedoch einzig geprüft, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein entsprechender vollstreckbarer Gerichtsoder Verwaltungsentscheid vorliegt (Rechtsöffnungstitel) und ob die Forderung seither bezahlt oder gestundet wurde oder ob sie verjährt ist. Ob die Forderung tatsächlich besteht oder nicht, war dagegen in jenem Verfahren zu prüfen, welches zum Entscheid, der zu vollstrecken ist, geführt hat, und kann daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht (noch einmal) geprüft werden.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 411.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Klägerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 411.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js