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RT120185 • OG ZH RT120185 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Executory Relief Due to Lack of Proof of Execution Proceedings

Geschäftsnummer RT120185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought a review of a lower court's decision which refused to grant executory relief regarding a claim for approximately 36,000 Swiss Francs plus interest and costs, primarily because the appellant failed to submit proof of initiating execution proceedings against the respondent. The appellate court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant's submission, framed as an "explanation," failed to meet the formal requirements of an appeal by lacking specific requests for relief and failing to articulate concrete grounds for challenging the lower court's reasoning regarding unproven execution proceedings or adequately addressing the lower court's findings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Refusal of Executory Relief Due to Lack of Proof of Execution Proceedings: The appellate court declined to rule on the merits of the appeal because the appellant's submission, framed as an "explanation," failed to meet the formal requirements of an appeal by lacking specific requests for relief and failing to articulate concrete grounds for challenging the lower court's reasoning regarding unproven execution proceedings or adequately addressing the lower court's findings.

Schlagwörter

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Revisionsgrund Fortsetzungsbegehren Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation Abberufung des Willensvollstreckers Formerfordernisse Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the second instance proceedings on the applicant because they lost.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning for not awarding attorney's fees to the respondent based on lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120185-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Beschluss vom 6. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Bezirksgericht Uster vom

16. November 2012 (EB120462)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 16. November 2012 trat das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster auf das sinngemässe Begehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller), es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 36'055.10 nebst Zinsen zu 5 % seit 1. Januar 2000 und für Fr. 206.– Betreibungskosten sowie für Fr. 534.65 weitere Betreibungskosten, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, nicht ein; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 21 S. 5 f.). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Gesuchsteller keinen Beleg (z.B. einen Zahlungsbefehl) dafür einreichte, dass er gegen die Gesuchsgegnerin eine Betreibung eingeleitet hatte (Urk. 21 S. 4).

b) Hiergegen hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. November 2012 (Poststempel 22. November 2012) fristgerecht eine "Erklärung" abgegeben (Urk. 20). Diese "Erklärung" bringt das Unverständnis des Gesuchstellers mit dem vorgenannten Entscheid zum Ausdruck. Der vorinstanzliche Entscheid ist ein beschwerdefähiger erstinstanzlicher Endentscheid. Die "Erklärung" des Gesuchstellers ist demzufolge als Beschwerde entgegenzunehmen.

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 21 S. 6,

Dispositiv Ziffer 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält keine Anträge. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Gesuchsteller setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; seine Ausführungen sind teilweise wenig verständlich und ein Bezug zum vorinstanzlichen Prozessthema ist über weite Strecken nicht auszumachen. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit demnach die in der Beschwerdeschrift des Gesuchstellers aufgestellten Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beilagen (Urk. 23/1-10) nicht bereits vor Vorinstanz vorgebracht bzw. ins Recht gelegt worden sind, wären sie im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu berücksichtigen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 36'795.75.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'795.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se