Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance and Lack of Substantive Challenge to Fine Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal against a lower court's decision which had granted definitive legal remedy for an outstanding fine and related fees, because the appellant failed to meet the formal requirements for an appeal under procedural rules, specifically by omitting explicit legal requests detailing the extent of the challenged decision. Furthermore, even if the appeal were formally admissible, it would have been dismissed because the appellant did not substantively contest the lower court's reasoning, instead raising inadmissible new claims and failing to address the proper scope of legal remedy proceedings, which only assess the prerequisites for the remedy and not the underlying merits of the debt.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance and Lack of Substantive Challenge to Fine Enforcement: Furthermore, even if the appeal were formally admissible, it would have been dismissed because the appellant did not substantively contest the lower court's reasoning, instead raising inadmissible new claims and failing to address the proper scope of legal remedy proceedings, which only assess the prerequisites for the remedy and not the underlying merits of the debt.
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KI-generiertUsed to reject the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose the court costs of the appeal procedure on the respondent.
Used to deny compensation to the respondent because no relevant activity occurred in the appeal proceedings.
Used to justify dispensing with obtaining an answer to the appeal because the appeal was clearly unfounded or inadmissible.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120183-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Beschluss vom 14. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Oktober 2012 (EB121401)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 25. Oktober 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2012) gestützt auf die rechtskräftige Schlussverfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom
26. April 2012 für eine ausstehende Busse inklusive Spruch-, Schreibund Vorladungsgebühren definitive Rechtsöffnung für Fr. 449.– nebst 5 % Zins seit 11. Juni 2012 auf den Betrag von Fr. 249.–. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 10 S. 3).
1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 14. November 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. November 2012) innert Frist rechtzeitig Rekurs (recte: Beschwerde) erhoben (Urk. 9).
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 10 S. 3 Dispositivziffer 5) –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird.
2.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei.
2.3 Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).
2.4 Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu
Art. 321), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
Der Gesuchsgegner setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Er verlangt einen Prozess mit Gegenüberstellungen, Tatortbesichtigungen und psychische Hilfe für die Täter. Zum Einen handelt es sich dabei um Noven, welche aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden strikten Novenverbots nicht mehr vorgebracht werden können. Der Gesuchsgegner ist vor Vorinstanz nicht erschienen (Prot. I
S. 3), macht aber auch zu Recht nicht geltend, vom vorinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis gehabt zu haben, hat er die Vorladung doch entgegengenommen (Urk. 5; Urk. 12). Damit ist er im Beschwerdeverfahren mit neuen Behauptungen ausgeschlossen und auch die von ihm neu eingereichten Unterlagen bleiben unbeachtlich. Zum Anderen ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 10 S. 2 Erw. 2), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu Recht – ungerügt geblieben.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Gesuchsgegner vor dem Stadtrichter Gelegenheit zur Einvernahme und damit zum Verfahren gehabt hatte, hat er doch selber Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2010 erhoben (Urk. 4/2). Nimmt er diese Gelegenheit nicht wahr, hat es damit sein Bewenden (Urk. 4/3. Entsprechend ist das Verfahren vor dem Stadtrichteramt abgeschlossen.
Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.
3. Damit erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Der Gesuchsgegner hat – bei wohlwollender Auslegung – sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 9). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
4.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9 und einer Kopie der Urk. 11/1-4, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 449.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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