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RT120178 • OG ZH RT120178 KI-generiert

Wage Claim Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Challenge

Geschäftsnummer RT120178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought a judicial opening (Rechtsöffnung) to enforce a wage claim of CHF 3,200.00 against the respondent, based on alleged extensive work including weekends and overtime, which the lower court had dismissed. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to sufficiently challenge the lower court's reasoning, specifically its finding that the claimed amount was unclear and its acceptance of the respondent's credible assertions, adhering to the principle that appellate review requires specific objections, and ruling that new facts or evidence are inadmissible at this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Wage Claim Enforcement Appeal Dismissed for Insufficient Challenge: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to sufficiently challenge the lower court's reasoning, specifically its finding that the claimed amount was unclear and its acceptance of the respondent's credible assertions, adhering to the principle that appellate review requires specific objections, and ruling that new facts or evidence are inadmissible at this stage.

Schlagwörter

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Normenkontrolle glaubhafte Beweise Urteilsvollstreckung Überstundenarbeit Verzicht auf Lohnansprüche Abnahme des Werkes Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as justification for dismissing the appeal immediately because it was obviously unfounded or inadmissible, which is the operative effect of order no. 1.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the costs of the second instance proceedings on the applicant in order no. 3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for not awarding party compensation in order no. 4.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120178-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 19. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 19. Oktober 2012 (EB120273)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom

6. Juli 2012) für ausstehende Lohnzahlungen ab. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 8 S. 3 f.).

1.2 Hiergegen hat der Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. November 2012 (am 13. November 2012 zur Post gegeben, eingegangen am 14. November 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben.

2.1 Der Gesuchsteller bringt vor der Beschwerdeinstanz erneut vor, die Forderung sei gerechtfertigt. Er führt aus, in besagtem Zeitraum an 18 Tagen

129 Arbeitsstunden geleistet zu haben, da er auch jeden Samstag gearbeitet habe. Zusätzlich habe er jeweils am Sonntag die Wohnung von Herr D._____ umgebaut. Da seine Arbeitszeit in der Firma von 6 Uhr bis 18 Uhr gedauert habe und er nach Feierabend erneut in der Wohnung von Herrn D._____ tätig gewesen sei, halte er seine Lohnforderung von Fr. 3'200.– für gerechtfertigt. Schliesslich habe er oft länger als 15 Stunden gearbeitet. Dies könne Herr E._____ bezeugen, da dieser zur massgeblichen Zeit der Geschäftspartner von Herrn D._____ gewesen sei (Urk. 7). Damit stellt der Gesuchsteller den sinngemässen Antrag auf Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens.

2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son-

dern ist die Beschwerde abzuweisen. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend sind der neu gestellte Antrag auf Einvernahme des Zeugen E._____ sowie die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Ergänzungen des Sachverhaltes vorliegend unbeachtlich. Solche Vorbringen wären in einem ordentlichen Prozess vorzutragen.

2.3 Mit seinen Ausführungen wiederholt der Gesuchsteller im Wesentlichen lediglich das vor Vorinstanz bereits im Rechtsöffnungsbegehren Festgehaltene (Urk. 1), ohne sich indes mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Inwiefern die Feststellung, wonach unklar sei, wie sich der vom Gesuchsteller geltend gemachte Betrag zusammensetze, nicht zutreffen sollte, bringt er nicht vor. Ebenso wenig äussert er sich zu den von der Vorinstanz als glaubhaft qualifizierten Behauptungen der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin). Mangels konkreter Rügen hat es damit sein Bewenden.

3. Entsprechend erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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