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RT120176 • OG ZH RT120176 KI-generiert

Enforcement of Debt Upheld Despite Unsubstantiated Objections

Geschäftsnummer RT120176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed a lower court's decision to grant definitive leave to enforce a debt, rejecting the debtor's appeal. The debtor argued he never received the invoice and was denied an opportunity to respond, but the court found these claims unsubstantiated. The debtor was notified of the hearing, his request for a written proceeding was denied as per legal precedent, and his claim of inability to attend due to work was insufficient without further substantiation. The court also clarified that the validity of the debt itself is not reviewed in a leave to enforce proceeding, only the existence of an enforcement title and the absence of grounds for objection.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 253 ZPO; Enforcement of Debt Upheld Despite Unsubstantiated Objections: The debtor argued he never received the invoice and was denied an opportunity to respond, but the court found these claims unsubstantiated. The debtor was notified of the hearing, his request for a written proceeding was denied as per legal precedent, and his claim of inability to attend due to work was insufficient without further substantiation. The court also clarified that the validity of the debt itself is not reviewed in a leave to enforce proceeding, only the existence of an enforcement title and the absence of grounds for objection.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Vollstreckung Revisionsgrund unerlaubtes Wegbleiben Schuldanerkennung Auslegungsurteile Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Provision applied to impose the costs of the second instance proceedings on the applicant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Provision applied to deny compensation to the respondent due to lack of relevant activity in the appeal proceedings.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Provision allowing the court to dispense with obtaining a response from the opposing party when the appeal is manifestly unfounded or inadmissible.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120176-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

K. Montani Schmidt.

Urteil vom 16. Januar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern, Grundbuchamt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Oktober 2012 (EB120394)

Erwägungen:

1.1 Mit Verfügung und Urteil vom 17. Oktober 2012 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch des Beklagten, Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) ab und erteilte der Klägerin, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2012) gestützt auf eine in Rechtskraft erwachsene Rechnung Nr. … vom 15. Dezember 2011 für Grundbuch-Einschreibungen und Mahngebühren definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– nebst 3 % Zins seit 14. Juni 2012 und für Fr. 50.– sowie für die Betreibungskosten und für Kosten und Entschädigung gemäss Dispositivziffer 3-5 des Urteils in der Höhe von insgesamt Fr. 200.–. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 18 S. 5 f.).

1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 12. November 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt sinngemäss folgendes (Urk. 17 S. 1):

1. die vollumfängliche Zurückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen an das Betreibungsamt, den vollumfänglichen Erlass der restlichen Forderung, den Ersatz seiner Spesen sowie die angemessene Abgeltung seines Arbeitsaufwandes;

2. eventualiter die Rückweisung des Urteils und die Anhörung (wenn möglich Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme) sowie Mitteilung der ihm zustehenden Rechte.

2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Be-

gründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.2 Damit ist das neu vom Gesuchsgegner vorgebrachte Argument, wonach er die Rechnung vom 15. Dezember 2011 nie erhalten habe, unbeachtlich; die Ausführungen in der schriftlichen Eingabe vom 11. September 2012 (Urk. 9) können im mündlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. nachfolgend E. 3.2.1).Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass er entgegen seiner Darstellung, wonach er von der Gesuchstellerin nie die Information erhalten habe, dass er dieser etwas schulde, mit E-Mail vom 15. Dezember 2011 auf die angefallenen Kosten aufmerksam gemacht worden ist (Urk. 3/4). Weiter ist auch auf den neuen Antrag auf Entschädigung seiner Spesen und seines Arbeitsaufwandes nicht einzutreten, da auch dieser erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt worden ist (vgl. Urk.9 und Urk. 17).

3.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, dass er während des gesamten Prozesses nie die Möglichkeit zu einer Stellungnahme erhalten habe. Seine Anfrage für eine schriftliche Stellungnahme anstatt der Vorladung sei ohne Begründung abgewiesen worden. Er habe aufgrund von Personalmangel nicht an der Verhandlung teilnehmen können, was er dem Gericht auch umgehend schriftlich mitgeteilt habe. Es sei illusorisch zu glauben, dass er zuerst noch bei der Personalabteilung hätte eine Bestätigung des Arbeitgebers einfordern sollen. Es sei unverständlich, wie das Gericht zum Schluss gekommen sei, dass sein Gesuch verspätet sei. Schliesslich bringt der Gesuchsgegner vor, ihm sei die Einsicht in die Prozessakten vor dem Vorladungstermin verweigert worden. Erst als er mit dem rechtskräftigen Urteil erschienen sei, sei ihm diese gewährt worden (Urk. 17 S. 2). In Bezug auf die Forderung an sich beanstandet der Gesuchsgegner, dass gar

kein Grundbuchgeschäft abgewickelt worden sei, weshalb keine Grundlage zum Erheben von Gebühren bestehe (Urk. 17 S. 1).

3.2.1 Die Einwendungen des Gesuchsgegners sind nicht stichhaltig. Es wurde ihm mittels Vorladung vom 5. September 2012 mitgeteilt, dass die Verhandlung auf den 17. Oktober 2012 angesetzt ist (Urk. 7). Diese Vorladung hat der Gesuchsgegner am 10. September 2012 entgegen genommen (Urk. 8 S. 2). Seine schriftliche Stellungnahme und Anfrage um Durchführung des schriftlichen Verfahrens vom 11. September 2012 beantwortete der Vorderrichter umgehend am darauffolgenden Tag (Urk. 10). In diesem Schreiben vom 12. September 2012 hielt der Vorderrichter zu Recht fest, dass es nicht im Belieben der Parteien stehe, ihr Erscheinen zur Rechtsöffnungsverhandlung durch eine schriftliche Eingabe zu ersetzen (Urk. 10 unter Hinweis auf die Rechtsprechung ZR 84 [1985] Nr. 23). Ebenso wurde der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass seine ohne richterliche Ermächtigung erfolgte schriftliche Eingabe als unzulässig erklärt werde (Urk. 10). Damit wusste der Gesuchsgegner rund einen Monat vor dem anberaumten Verhandlungstermin, dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme anlässlich der Verhandlung in mündlicher Form gewährt würde und konnte sich entsprechend darauf einstellen. Ob der Gesuchsgegner dabei der Ansicht ist, eine Vorladung in dieser Sache sei nicht angemessen (Urk. 17 S. 1), ist nicht relevant, ist es doch gestützt auf Art. 253 ZPO Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob die Stellungnahme mündlich oder schriftlich einholt wird.

3.2.2 In Bezug auf das Verschiebungsgesuch des Gesuchsgegners vermag sein Einwand, wonach es illusorisch sei, noch eine Bestätigung des Personaldienstes einzuholen, nicht zum Ziel zu führen: So führt der Gesuchsgegner selber aus, bereits am 15. Oktober 2012 Kenntnis davon erhalten zu haben, dass sich der neben ihm einzig übrig gebliebene Arbeitskollege krank gemeldet habe. Inwiefern es ihm in den beiden Tagen bis zum 17. Oktober 2012 nicht hätte möglich sein sollen, eine entsprechende Bestätigung einzuholen, ist nicht einzusehen. Im Übrigen wäre auch ausreichend Zeit gewesen, einen entsprechenden Vertreter zu bevollmächtigen und zur Verhandlung zu schicken. Hierauf ist der Gesuchsgegner mit der Vorladung hingewiesen worden. Im Übrigen legt der Gesuchsgegner

auch beschwerdeweise nicht dar, welche beruflichen Obliegenheiten ihn von der Verhandlung abgehalten haben, weshalb diese Obliegenheiten gerade zur Zeit der Verhandlung verrichtet werden mussten und damit, warum in personeller und zeitlicher Hinsicht kein Ausweg bestand. Dies wäre indes Voraussetzung für die Gutheissung eines Verschiebungsgesuches (L. Huber in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, N 10 zu Art. 135 ZPO). Damit hat die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch zu Recht abgewiesen, fehlt es doch an den vom Gesuchsgegner in substantiierter Form darzulegenden zureichenden Gründen, welche eine Verschiebung der Verhandlung rechtfertigen würde. Schliesslich lässt sich am Schreiben des Gesuchsgegners vom 16. Oktober 2012 kein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung entnehmen. Der Gesuchsgegner bittet lediglich darum, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass er an der Verhandlung nicht erscheinen könne (Urk. 11).

3.2.3 Hinsichtlich Akteneinsicht legt der Gesuchsgegner nicht in substantiierter Weise dar, wann und in welcher Form er bereits vor Erlass des Urteils um eine solche ersucht haben will. Ebenso wenig ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesuchsgegner die Akteneinsicht verweigert worden wäre. Insbesondere beantragte der Gesuchsgegner eine solche auch nicht mit seinem Schreiben vom 11. September 2012 (Urk. 9). Es wäre dem Gesuchsgegner indes jederzeit offen gestanden, um eine solche zu ersuchen. Sodann wäre ihm diese anlässlich der Verhandlung gewährt worden. Damit ist das Vorgehen der Vorinstanz auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

3.3 Schliesslich vermag auch das Argument, das Grundbuchgeschäft sei nicht abgewickelt worden, weshalb keine Gebühren geschuldet würden, nicht durchzudringen. Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird – hierfür ist er auf das ordentliche Verfahren zu verweisen –, sondern, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen [Tilgung, Stundung, Verjährung]) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz dargelegt (Urk. 18 S. 4 Erw. 2.2), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Jene Erwägungen sind denn auch – zu

Recht – ungerügt geblieben. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch Gebühren anfallen können, wenn kein Grundbucheintrag erfolgt, nämlich für die geführte Korrespondenz. Auch hierauf (Ziffer 4.5 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung des Kantons Bern) ist der Gesuchsgegner mit E- Mail vom 12. und 15. Dezember 2011 hingewiesen worden ist (Urk. 3/4).

4. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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