Appellant's Lack of Legal Standing to Appeal Provisional Cost Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision that required the opposing party to pay a provisional cost deposit of CHF 150 in debt enforcement proceedings concerning outstanding taxes. The appellate court dismissed the appeal on the grounds that the appellant was not legally aggrieved because the lower court's decision imposed the cost obligation solely on the opposing party and did not bind or restrict the appellant in any way, thus failing the fundamental requirement for lodging an appeal that the party must be "aggrieved" by the decision. Consequently, the court levied the appeal costs against the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appellant's Lack of Legal Standing to Appeal Provisional Cost Order: The appellate court dismissed the appeal on the grounds that the appellant was not legally aggrieved because the lower court's decision imposed the cost obligation solely on the opposing party and did not bind or restrict the appellant in any way, thus failing the fundamental requirement for lodging an appeal that the party must be "aggrieved" by the decision. Consequently, the court levied the appeal costs against the appellant.
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KI-generiertThis provision establishes the requirement for a party to be aggrieved by the decision, which was the basis for not entering the appeal (implicit in Erw. 2.2 and Order 1).
Cited to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant (Order 3).
Cited in the reasoning regarding the decision not to award party compensation (Order 4).
Cited to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court (Order 6).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120173-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
K. Montani Schmidt
Beschluss vom 30. November 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Oktober 2012 (EB120480)
Erwägungen:
1.1 Die Parteien stehen sich seit dem 18. September 2012 in einem Rechtsöffnungsverfahren betreffend ausstehende Steuern vor Vorinstanz gegenüber (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 auferlegte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– (Urk. 2 S. 3).
1.2 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 20. Oktober 2012) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde (Urk. 1).
1.3 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsgegner die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch die von ihm angefochtene Verfügung nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erw. 2; Urk. 3). Hierauf teilte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 2. November 2012) innert Frist mit, auf einem Beschwerdeverfahren bestehen zu wollen (Urk. 5). Entsprechend ist ein solches durchzuführen.
2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
2.2 Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also den Kanton Zürich, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 f. Dispositivziffer 1). Indes wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert ist. Dementsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
3.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.–
festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 6, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: ss