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RT120163 • OG ZH RT120163 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Inadmissible Relief Sought

Geschäftsnummer RT120163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal because it was filed after the ten-day deadline, with the appellant's request for a time extension due to a chronic psychological disorder being insufficient to excuse the delay given the known nature of the condition. Furthermore, the appellant's sole request in the appeal—to stay the proceedings until a criminal authority clarified the matter—was deemed procedurally inadmissible because it either sought a remedy (stay of the underlying debt enforcement) that had not been requested in the first instance, or it was a procedural motion without a substantive conclusion on the contested lower court decision, thus precluding examination of the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 148 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Inadmissible Relief Sought: Furthermore, the appellant's sole request in the appeal—to stay the proceedings until a criminal authority clarified the matter—was deemed procedurally inadmissible because it either sought a remedy (stay of the underlying debt enforcement) that had not been requested in the first instance, or it was a procedural motion without a substantive conclusion on the contested lower court decision, thus precluding examination of the merits.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Sistierung des Verfahrens Verfahrensverzögerungen Rückzug des Rechtsbegehrens Betreibungsbegehren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 ZPO

The appeal was not admitted because new requests could not be made in the appeal procedure.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party (the Appellant).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny the granting of a party indemnity to the Respondent due to minimal procedural efforts in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120163-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Beschluss vom 7. November 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Thurgau, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Thurgau

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. Mai 2012 (EB120156)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 1. März 2012) – gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau vom 29. November 2005 für ausstehende Verfahrensgebühren – definitive Rechtsöffnung für Fr. 800.-- und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 12). Dieses Urteil wurde den Parteien zuerst in unbegründeter Form zugestellt. Mit Verfügung vom 21. September 2012 wurde ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beklagten gutgeheissen (Urk. 22 = Urk. 27) und den Parteien das Urteil vom 30. Mai 2012 in begründeter Ausfertigung zugestellt (Urk. 23 = Urk. 26).

b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 10. Oktober 2012, zur Post gegeben am 17. Oktober 2012 und hierorts eingegangen am 18. Oktober 2012, Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 25),

"das Urteil des Bezirksgerichtes sei zu sistieren, bis eine unabhängige Strafbehörde die Sachlage von Amtes wegen substantiell geklärt hat."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Das Urteil vom 30. Mai 2012 wurde in begründeter Ausfertigung vom Beklagten am 2. Oktober 2012 in Empfang genommen (Urk. 24 Blatt 2). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Dies wurde auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt dargelegt (Urk. 26 Dispositiv Ziffer 6). Die Frist lief demzufolge am Freitag, 12. Oktober 2012 ab (Art. 142 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde am 17. Oktober 2012 ist damit verspätet.

b) Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 reichte der Beklagte ein ärztliches Zeugnis vom 30. Oktober 2012 ein. Gemäss diesem Zeugnis leidet er an einer schweren, chronischen psychischen Störung, zu welcher es gehöre, dass er Termine vergesse und sich ständig verspäte. Es passe auch genau in dieses Krankheitsbild, dass er den Termin für die vorliegende Beschwerde nicht habe einhalten können (Urk. 28 und 29). Damit stellt der Beklagte sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung.

Die Frist zur Beschwerdeerhebung kann auf Gesuch der säumigen Partei wiederhergestellt werden, wenn diese glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 ZPO). Gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom

30. Oktober 2012 ist die Krankheit des Beklagten samt den Auswirkungen seit vielen Jahren bekannt. Daher wäre der Beklagte gehalten, sich (zumindest) bei einem laufenden Gerichtsverfahren Hilfe zu suchen, welche ihn in der Einhaltung von Terminen unterstützt (dies kann auch eine Person aus der Familie, dem Bekanntenkreis oder ein Beistand im Sinne von Art. 392 ff. ZGB sein). Dass er keine solche Hilfe finden könnte, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die psychische Krankheit des Beklagten bildet daher grundsätzlich keinen Entschuldigungsgrund. Letztlich kann dies aber offen bleiben, denn auch bei einer Wiederherstellung der Frist könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, wie sogleich zu zeigen ist.

3. a) Der Beklagte stellt in seiner Beschwerde den einzigen Antrag, "das Urteil des Bezirksgerichtes sei zu sistieren, bis eine unabhängige Strafbehörde die Sachlage von Amtes wegen substantiell geklärt hat" (Urk. 25).

b) Wenn mit diesem Antrag – was anzunehmen ist – gemeint ist, dass die ganze Betreibung bzw. das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu sistieren sei, wäre dieser Antrag im Beschwerdeverfahren unzulässig, denn einen solchen Antrag hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt (vgl. Urk. 10 und Vi-Prot. S. 5). Im Beschwerdeverfahren können nun aber keine neuen Anträge mehr gestellt werden (Art. 326 ZPO).

c) Wenn mit dem Beschwerdeantrag dagegen gemeint wäre, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei, wäre dieser Antrag – als prozessualer Antrag im Beschwerdeverfahren – zwar zulässig, doch würde diesfalls kein materieller Antrag vorliegen, d.h. kein Antrag, was mit dem angefochtenen Entscheid zu geschehen habe und wie stattdessen zu entscheiden wäre. Ein solcher Antrag wäre jedoch zwingend notwendig, damit das Obergericht die Beschwerde überhaupt behandeln kann.

d) Im Ergebnis liegt damit entweder ein unzulässiger oder gar kein Beschwerdeantrag vor. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 800.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 25 und Kopien von Urk. 28 und 29, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen Ziffer 2 bis 5 dieses Entscheides an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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