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RT120161 • OG ZH RT120161 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal and Substantive Requirements

Geschäftsnummer RT120161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's refusal to rule on their request to enforce a monetary claim of Fr. 5,000,000, but the appellate court refused to entertain the appeal because the appeal submission failed to meet mandatory formal requirements, specifically lacking any concrete requests specifying the extent to which the lower court's decision was challenged or what the correct decision should be. Furthermore, the court reasoned that even if the formal deficiency were overlooked, the appeal would still fail because the appellant did not adhere to the principle of specific objection by failing to address the reasoning of the lower court's decision with concrete arguments detailing errors in legal application or factual findings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal and Substantive Requirements: 5,000,000, but the appellate court refused to entertain the appeal because the appeal submission failed to meet mandatory formal requirements, specifically lacking any concrete requests specifying the extent to which the lower court's decision was challenged or what the correct decision should be. Furthermore, the court reasoned that even if the formal deficiency were overlooked, the appeal would still fail because the appellant did not adhere to the principle of specific objection by failing to address the reasoning of the lower court's decision with concrete arguments detailing errors in legal application or factual findings.

Schlagwörter

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Fehlen materieller Voraussetzungen materielle Begründung Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit gesetzliche Formmängel Feststellungsklage Vollstreckung einer Geldforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant (Kläger).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section (which leads to order 4) to justify not awarding party compensation to the appellee due to lack of relevant activity.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120161-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Beschluss vom 31. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Vollstreckung einer Geldforderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2012 (EB121118)

Erwägungen:

1. a) Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 8. August 2012 stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich sinngemäss das folgende Rechtsbegehren (Urk. 12 S. 1 f.):

"Es sei die Forderung des Klägers zu vollstrecken in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 19. März 2008, im Betrag von Fr. 5'000'000.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Februar 2005."

b) Mit Verfügung vom 13. August 2012 trat die Vorinstanz auf das klägerische Begehren nicht ein; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Klägers geregelt, Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 12 S. 3).

c) Hiergegen hat der Kläger am 11. Oktober 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 1/9) Beschwerde erhoben (Urk. 11).

d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 S. 3,

Dispositiv Ziffer 5) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Sie enthält keine Anträge. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

b) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321), d.h. die Be-

schwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Beklagte setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; seine Ausführungen sind teilweise wenig verständlich und ein Bezug zum vorinstanzlichen Prozessthema ist über weite Strecken nicht auszumachen. Mangels konkreter Rügen würde es damit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'000'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Beschwerdegegnerin und Beklagten (fortan Beklagte) ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

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