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RT120159 • OG ZH RT120159 KI-generiert

Appeal Regarding Procedural Order for Enforcement Recognition Inadmissible

Geschäftsnummer RT120159
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a procedural order issued by the lower court that directed the appellant to submit a written statement regarding the appellee's request for the recognition and enforcement of a German enforcement order, threatening a decision based on the file if the deadline was missed. The court of appeal determined that the lower court's order was merely procedural and, according to applicable procedural law, an appeal is only admissible if it threatens a disadvantage that is not easily remedied. The court found the appeal inadmissible because the appellant failed to specify any such non-easily remedied disadvantage in the appeal brief, did not submit specific requests for relief concerning the challenged order, and did not sufficiently substantiate why the lower court's decision was incorrect or required amendment.

Legislator-Regeste

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Art. 219 i.V.m, Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 253 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 16 SchKG; Appeal Regarding Procedural Order for Enforcement Recognition Inadmissible: The court of appeal determined that the lower court's order was merely procedural and, according to applicable procedural law, an appeal is only admissible if it threatens a disadvantage that is not easily remedied. The court found the appeal inadmissible because the appellant failed to specify any such non-easily remedied disadvantage in the appeal brief, did not submit specific requests for relief concerning the challenged order, and did not sufficiently substantiate why the lower court's decision was incorrect or required amendment.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Vollstreckungsentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Fristversäumnis Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

Cited as the legal basis allowing an appeal against the interlocutory decision due to irreparable disadvantage, although the court ultimately did not enter into the merits.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the procedural costs of the appeal proceedings on the losing party (the appellant who filed the appeal).

Art. 93 BGG

Cited in the closing remarks, indicating that the decision constitutes an intermediate decision subject to appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120159-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 9. November 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher Dr. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. August 2012 (EB120292)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 16. August 2012 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das folgende Begehren (Urk. 8/1 S. 2):

" 1. Es sei der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes …, Deutschland vom 28. Juli 2003 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.

2. Es sei der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ vom 31. Mai 2012 für die Summe von Fr.

5'824.15 nebst Zins zu 5.12% seit dem 1. Januar 2012 auf den Betrag von Fr. 3'765.85 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls Nr.

… von Fr. 73 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss beiliegender Kostennote zu Lasten des Gesuchsgegners."

2. a) Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 1'175.– zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (Urk. 8/5).

b) Mit fristgerechter Eingabe vom 27. August 2012 legte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) beim Obergericht des Kantons Zürich in Bezug auf die obgenannte Verfügung Einspruch gegen die Rechtsöffnung und die Vollstreckbarkeitserklärung ein (Urk. 1).

3. a) Nachdem die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss innert Frist leistete (vgl. Urk. 8/7), setzte die Vorinstanz dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom

28. August 2012 Frist an, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin einzureichen. Sie drohte dem Gesuchsgegner dabei an, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (unter Hinweis auf Art. 219 i.V.m. Art. 234 Abs. 1 ZPO). Sie belehrte als Rechtsmittel gegen diese Verfügung sodann die Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 8/9).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 9. September 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 28. August 2012 (Urk. 3).

4. a) Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 12. September 2012 wurde der Gesuchsgegner darauf aufmerksam gemacht, dass er durch die Verfügung vom 20. August 2012 nicht beschwert sei. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass er die in der Verfügung vom 28. August 2012 erwähnte Stellungnahme nicht dem Obergericht des Kantons Zürich, sondern bis am 17. September 2012 (Datum des Poststempels) dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, einzureichen habe. Bis anhin seien vorläufig keine formellen Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 319 ff. ZPO eröffnet worden. Er habe der beschliessenden Kammer bis zum 17. September 2012 (Datum des Poststempels) mitzuteilen, ob er mit seinen Eingaben vom 27. August 2012 und

9. September 2012 Beschwerden erheben wolle oder nicht. Sollte er sich innerhalb der Frist hierorts nicht melden, würden seine Eingaben als Beschwerden entgegen genommen und es würden zwei formelle Beschwerdeverfahren eröffnet werden (Urk. 5).

b) Mit Schreiben vom 20. September 2012 (gleichentags zur Post gegeben) erklärte der Gesuchsgegner sinngemäss, keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2012 erheben zu wollen (Urk. 6).

5. a) Mit Schreiben der beschliessenden Kammer vom 21. September 2012 wurde dem Gesuchsgegner der Eingang seines Schreibens betreffend die erstinstanzliche Verfügung vom 20. August 2012 bestätigt. Nach wie vor bleibe hingegen unklar, ob er gegen die Verfügung vom 28. August 2012 Beschwerde erheben möchte. Er wurde daraufhin letztmals aufgefordert, der beschliessenden Kammer bis zum 1. Oktober 2012 (Datum des Poststempels) mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 9. September 2012 Beschwerde erheben wolle oder nicht. Sollte er sich innerhalb der Frist hierorts nicht melden, würde seine Eingabe vom 9. September 2012 als Beschwerde entgegen genommen und ein formelles Beschwerdeverfahren eröffnet werden (Urk. 7).

b) Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine weitere Eingabe des Gesuchsgegners ein. Demzufolge wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt.

6. Der Gesuchsgegner begründet seine Beschwerde damit, dass er entgegen den Schilderungen des Gesuchsgegners (korrekterweise wohl: der Gesuchstellerin) damals (gemeint wohl: am 30. Juli 2003; Urk. 4/5) nicht in Deutschland gewohnt habe. Er bezweifle sehr, dass ihm die gerichtliche Vorladung beim Amtsgericht … vom 28. Juli 2003 ordentlich zugestellt worden sei. Deshalb sei es ihm verwehrt geblieben, zur Forderung der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen und sich zu verteidigen (Urk. 3).

7. a) Mit ihrer Verfügung vom 28. August 2012 hat die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern, aber noch keinen Entscheid in der Sache getroffen (Urk. 4, Art.

253 ZPO). Die Verfügung vom 28. August 2012 ist daher prozessleitender Natur. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist eine prozessleitende Verfügung mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie auch tatsächliche Nachteile.

Der Gesuchsgegner unterliess es, in seiner Beschwerdebegründung in Bezug auf die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend zu machen und zu begründen. Auf seine Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

b) Die Beschwerde ist ferner als vollständige Rechtsschrift einzureichen. Es sind dabei Anträge zu stellen und zu begründen. Enthält die Beschwerdeschrift keine Beschwerdeanträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 25).

Da der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren keine Anträge stellte und solche sich betreffend die angefochtene Verfügung auch nicht aus seiner Be-

schwerdebegründung ergeben (Urk. 3), ist auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten.

c) Der Beschwerdeführer hat schliesslich eine Begründungslast. Es ist deshalb in der Beschwerdeschrift substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und weshalb er geändert werden muss. Der Beschwerdeführer hat somit darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 48 Ziff. VI.1 lit. b i.V.m. S. 25 Ziff. VI.1 lit. b).

Die Eingabe des Gesuchsgegners ist als Beschwerde unzureichend, da aus seiner Beschwerdeschrift nicht hervorgeht, was aus welchen Gründen an der vorinstanzlichen Verfügung falsch sei und geändert werden sollte. Er setzt sich nicht mit der Erwägung der vorinstanzlichen Rechtsöffnungsrichterin in der angefochtenen Verfügung auseinander.

d) Es ist somit auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom

28. August 2012 gesamthaft nicht einzutreten.

8. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. August 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 3 sowie von Kopien der Urk. 1, 5, 6 und 7, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 5'824.15.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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