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RT120157 • OG ZH RT120157 KI-generiert

Appeal Dismissed: Procedural Order, No Irreparable Harm

Geschäftsnummer RT120157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a party's appeal against a lower court's decision denying an extension for filing a response. The appellate court reasoned that the appeal was inadmissible because the lower court's order was procedural and did not cause the appellant irreparable harm, as they still had the opportunity to file a response within a subsequently granted grace period.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 223 Abs. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed: Procedural Order, No Irreparable Harm: The appellate court reasoned that the appeal was inadmissible because the lower court's order was procedural and did not cause the appellant irreparable harm, as they still had the opportunity to file a response within a subsequently granted grace period.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen nicht wiedergutzumachender Nachteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because it was against a procedural decision and no irreparable disadvantage was threatened.

Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs on the defendant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny legal costs to the plaintiff.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the court fee.

Art. 92 f. BGG

Cited to indicate that the decision is an interim decision and to explain the conditions for appealing to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120157-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

Ch. Büchi

Beschluss vom 29. Oktober 2012

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ Stiftung, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 27. September 2012 (EB120421)

Erwägungen:

1. a) Mit Verfügung vom 27. September 2012 verfügte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 2):

"1. Das erneute Fristerstreckungsgesuch der Beklagten wird abgewiesen. Die mit Verfügung vom 12. September 2012 angesetzte Frist von 14 Tagen endet am

28. September 2012.

2. (Schriftliche Mitteilung.)"

b) Hiergegen hat die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 1 S. 1 f.):

"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 27.9.2012 aufzuheben und Fristverlängerungsgesuch zu Klageantwort zu genehmigen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Gegen die (prozessleitende) Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2012 ist die Beschwerde - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO abgesehen - nur zulässig, wenn der Beklagten durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO).

b) Gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht bei versäumter Klageantwort eine kurze Nachfrist. Aus dieser Gesetzesbestimmung resultiert, dass die Beklagte ihre Rechte noch innert der ihr allfällig anzusetzenden Nachfrist vollumfänglich wahrnehmen kann. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für die Beklagte ist demnach zu verneinen. Die angefochtene Verfügung ist demnach

der Beschwerde nicht zugänglich, weshalb im Ergebnis auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 103 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen.

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein, an die Klägerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Uster unter Beilage der erstinstanzlichen Akten.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'720.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

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