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RT120150 • OG ZH RT120150 KI-generiert

Tax Debt Enforcement Affirmation Following Dismissal of Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer RT120150
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive enforcement for a tax debt based on a final tax assessment. The appealing party failed to properly articulate how the lower court's reasoning regarding the enforcement title was incorrect and submitted new evidence during the appeal, which the court refused to consider based on the comprehensive prohibition of new facts and evidence (Novum prohibition) in appellate proceedings, thus affirming the lower court's ruling as obviously unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Tax Debt Enforcement Affirmation Following Dismissal of Appeal on Procedural Grounds: The appealing party failed to properly articulate how the lower court's reasoning regarding the enforcement title was incorrect and submitted new evidence during the appeal, which the court refused to consider based on the comprehensive prohibition of new facts and evidence (Novum prohibition) in appellate proceedings, thus affirming the lower court's ruling as obviously unfounded.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Steuerveranlagungsverfahren Urteilsvollstreckung Steuerschuld Besteuerungsgrundlage Zulässige Gründe Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

This article defines the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts), which is the subject of the decision to dismiss the appeal.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

This provision established the inadmissibility of new facts and evidence presented during the appeal proceedings, justifying the court's reasoning.

Art. 322 ZPO

This article was cited as a basis for dispensing with requesting a response to the appeal because the appeal was manifestly unfounded.

Art. 324 ZPO

This article was cited as a basis for dispensing with requesting a response to the appeal because the appeal was manifestly unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was used to order the appellant to pay the appeal costs based on the outcome of the decision.

Art. 48 GebV SchKG

This provision was used to determine the amount of the appeal fee ordered in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120150-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 16. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Steueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. September 2012 (EB120377)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 4. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 29. März 2012) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 16. September 2011 (Urk. 2/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'682.65 nebst Zins zu 4.5 % seit 28. März 2012, für Fr. 102.55 (aufgelaufene Zinsen) sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung des genannten Urteils (Urk. 10 S. 5 Dispositivziffer 1).

2. Mit fristgerechter Eingabe vom 24. September 2012 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde gegen das

Urteil vom 4. September 2012, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragte (Urk. 9).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

4. a) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (vgl. Urk. 10 S. 2 ff.). Der Gesuchsgegner unterliess es im Beschwerdeverfahren auszuführen, wieso die vorinstanzlichen Erwägungen falsch seien. Er äussert sich nicht weiter zu dem von der Gesuchstellerin vor Vorinstanz vorgelegtem Rechtsöffnungstitel.

b) Der Gesuchsgegner reichte als Beweismittel im Beschwerdeverfahren diverse Kopien ein (Urk. 12/1 und Urk. 12/3-14).

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-

böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8).

Der Gesuchsgegner reichte die Urk. 12/1, Urk. 12/3-7, Urk. 12/8 S. 2, Urk. 12/9-10 und Urk. 12/12 im Beschwerdeverfahren das erste Mal ein, weshalb sie vorliegend aufgrund von Art. 326 ZPO nicht zu beachten sind.

Die Urk. 12/8 S. 1 und Urk. 12/11, welche den erstinstanzlichen Urk. 6/3 und Urk. 6/2 entsprechen, sind im Beschwerdeverfahren zwar in der Entscheidfindung mit einzubeziehen, ändern jedoch nichts an den korrekten Erwägungen des Vorderrichters.

c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'682.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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