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RT120146 • OG ZH RT120146 KI-generiert

Appeal Withdrawn After Evidence Obtained: Fee Imposed and Service Ordered

Geschäftsnummer RT120146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's refusal to restrict the opposing party's access to case files, which were sought to obtain evidence relevant to a separate enforcement proceeding. The appealing party subsequently withdrew the appeal because the goal of obtaining the evidence had been achieved. The appellate court, finding that the withdrawal of the appeal is equivalent to a final decision, dismissed the appeal procedure, ordered the withdrawing party to bear the CHF 2,000 court fee for the appeal proceedings, and awarded no party compensation, while also ordering that the decision be served to the previously unserved opposing party because the basis for withholding service (to prevent frustrating the appeal) no longer existed.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 104 ZPO, Art. 104 Abs. 4 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Withdrawn After Evidence Obtained: Fee Imposed and Service Ordered: The appealing party subsequently withdrew the appeal because the goal of obtaining the evidence had been achieved. The appellate court, finding that the withdrawal of the appeal is equivalent to a final decision, dismissed the appeal procedure, ordered the withdrawing party to bear the CHF 2,000 court fee for the appeal proceedings, and awarded no party compensation, while also ordering that the decision be served to the previously unserved opposing party because the basis for withholding service (to prevent frustrating the appeal) no longer existed.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Akteneinsicht Rückzug des Rechtsbegehrens Beweisverwertungsverbot anfechtbarer Zwischenentscheid prozessuale Einreden Rechtsöffnung (Akteneinsicht)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 2 ZPO

Used to establish that the withdrawal of the appeal has the effect of a final decision.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used as the basis for dismissing (abschreiben) the appeal proceedings following the withdrawal.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to justify the waiver of soliciting a response to the appeal (Beschwerdeantwort).

Art. 104 ZPO

General principles regarding court costs that the court applies when deciding on cost distribution.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the costs of the appeal proceedings to be borne by the party filing the appeal (Gesuchsgegner).

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal court fee (Entscheidgebühr).

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120146-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt.

Beschluss vom 29. November 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und Rechtsanwältin Y._____ gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Rechtsöffnung (Akteneinsicht)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. September 2012 (EB120943)

Rechtsbegehren:

1.1 Mit Verfügung vom 3. September 2012 wies die Vorinstanz das Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Beschränkung der Akteneinsicht des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) betreffend die Eingabe vom 31. August 2012 (Urk. 3/9) ab (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1). Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller nicht zugestellt (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 2).

1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 17. September 2012 (gleichentags zur Post gegeben) fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2012 aufzuheben;

2. Es sei dem Beschwerdegegner vom Verschiebungsgesuch vom 31.

August 2012 und den damit zusammenhängenden prozessualen Anträgen im vorliegenden Verfahren vorläufig keine Kenntnis zu geben und die Akten dem Beschwerdegegner erst nach der Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die Akten des vor dem … Kreisgericht der Stadt C._____ gegen ihn geführten Verfahrens, dessen Vollstreckung mit vorliegendem Verfahren bezweckt wird, zugänglich zu machen;

3. Es sei über die Anträge gemäss Ziffer 1 und 2 ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdegegners zu entscheiden und es sei dem Beschwerdegegner ein allfällig abweisender Entscheid bis zur rechtskräftigen Erledigung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens nicht mitzuteilen;

4. Über die Kostenund Entschädigungsfolgen sei im Rahmen des Hauptprozesses zu entscheiden."

2.1 Mit schriftlicher Eingabe vom 26. November 2012 teilten die Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit, dass der mit Gesuch um Beschränkung der Akteneinsicht angestrebte Zweck des Beschaffens von Beweismitteln erreicht worden sei, weshalb auch der mit der Beschwerde verfolgte Zweck erfüllt sei. Aus diesem Grunde werde die vorliegende Beschwerde zurückgezogen (Urk. 15).

2.2 Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Beschwerde zu gelten. Demzufolge ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241

Abs. 3 ZPO). Damit kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.3 Die Vorinstanz begründete das Nicht-Zustellen ihrer Verfügung vom

3. September 2012 an den Gesuchsteller damit, dass das Rechtsmittelverfahren nicht vereitelt werden solle (Urk. 2 S. 3). Nachdem nun der Gesuchsgegner die Akten des … Gerichtsverfahrens [des Staates D._____] erhalten hat, was Grund für das Gesuch um Beschränkung der Akteneinsicht war, und er die Beschwerde zurückgezogen hat, ist dem Gesuchsteller der vorliegende Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.

3.1 Die in Art. 104 ZPO statuierten Grundsätze betreffend Prozesskosten gelten für beide Instanzen. Es sind zwei Entscheide zu treffen: Einerseits sind die Kosten ihrer Höhe nach festzulegen, andererseits ist über deren Verteilung zu entscheiden. Die Festlegung der Kostenhöhe hat die Rechtsmittelinstanz jedenfalls zu entscheiden. Lediglich gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO (Rückweisungsentscheid) kann die Rechtsmittelinstanz die Verteilung der Prozesskosten im Rechtsmittelverfahren der Vorinstanz überlassen. Ein solcher Entscheid liegt indes nicht vor, weshalb vorliegend über die Verteilung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners zu entscheiden ist.

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 2'000.– festzusetzen.

3.3 Mangels Umtrieben ist dem Gesuchsteller für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 1 und Urk. 15 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'254'823.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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