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RT120134 • OG ZH RT120134 KI-generiert

Appeal Dismissed: Failure to Challenge Lower Court's Findings on Debt Responsibility

Geschäftsnummer RT120134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a decision granting definitive leave to proceed in execution for outstanding debt. The appealing party argued that the debt was caused by a third party and that they should not be responsible for paying collection agency fees if that third party does not appear. The court dismissed the appeal, holding that the appealing party failed to properly challenge the lower court's findings, essentially repeating arguments already rejected and not addressing the lower court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed: Failure to Challenge Lower Court's Findings on Debt Responsibility: The appealing party argued that the debt was caused by a third party and that they should not be responsible for paying collection agency fees if that third party does not appear. The court dismissed the appeal, holding that the appealing party failed to properly challenge the lower court's findings, essentially repeating arguments already rejected and not addressing the lower court's reasoning.

Schlagwörter

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Inkasso substantiierte Begründung Beschwerdelegitimation Konkursforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweislosigkeit Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court ordered that the costs of the second instance proceedings be borne by the applicant.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

The court determined the fee for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award any party compensation to the applicant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120134-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

K. Montani Schmidt.

Urteil vom 1. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Betreibungsamt B._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Juli 2012 (EB120192)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 13. Juli 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. April 2012) gestützt auf die Kostenrechnung und Verfügung des Gemeindeammannund Betreibungsamtes B._____ vom 9. Februar 2012 für ausstehende Kosten des Betreibungsamtes aus dem Betreibungsverfahren Nr. … der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen D._____ definitive Rechtsöffnung für Fr. 204.– nebst 5 % Zins seit 10. März 2012; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 20 S. 5 f.).

1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 17. August 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 19).

1.3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

2.2 Die Gesuchsgegnerin führt beschwerdeweise an, dass aus der detaillierten Kostenaufstellung vom 18. April 2012 des Betreibungsamtes B._____ her-

vorgehe, dass die Kosten durch ihren Schuldner, D._____, verursacht worden seien. Da nur geringe Aussicht bestehe, dass D._____ die Hauptforderung begleichen werde, sei sie nicht bereit, dem Betreibungsamt Spesen zu zahlen, wenn dieser nicht beim Betreibungsamt erscheine (Urk. 19). Im Wesentlichen wiederholt die Gesuchsgegnerin damit die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwände, ohne sich jedoch mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten, bringt sie – zu Recht – auch nicht vor. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 20 S. 4f. Erw. 3b). Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.

3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und der Doppel von Urk. 21/1-2, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 204.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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