Rent Enforcement Upheld Despite Unsubstantiated Set-Off Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted provisional enforcement (Rechtsöffnung) for outstanding rent amounting to CHF 8,260 plus interest, based on several lease agreements. The challenging party primarily sought to offset this debt against security deposits from terminated leases, but the appellate court found the appeal manifestly unfounded because the appellant failed to specifically challenge the lower court's reasoning regarding the lack of proper substantiation for the claimed offsets and did not assert any violation of applicable law, upholding the original ruling as per the principle of specific objection in appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 221 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Rent Enforcement Upheld Despite Unsubstantiated Set-Off Claim: The challenging party primarily sought to offset this debt against security deposits from terminated leases, but the appellate court found the appeal manifestly unfounded because the appellant failed to specifically challenge the lower court's reasoning regarding the lack of proper substantiation for the claimed offsets and did not assert any violation of applicable law, upholding the original ruling as per the principle of specific objection in appeal proceedings.
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KI-generiertThe court imposed the procedural costs for the second instance on the losing party (Gesuchsgegnerin).
The court decided not to award legal costs (Parteientschädigung) to the prevailing party due to lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120130-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt.
Urteil vom 5. September 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. Juni 2012 (EB120141)
Erwägungen:
1.1 Mit Urteil vom 1. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. März 2012) gestützt auf den Mietvertrag für Geschäftsräume vom 20. September 2010, zwei Mietverträge für Garagen und Autoabstellplätze vom 20. September 2010 bzw. 1. April 2011 sowie den Mietvertrag für Wohnräume vom 22. September 2011 für ausstehende Mietzinse provisorische Rechtsöffnung für Fr. 8'260.– nebst 5 % Zins seit 1. März 2012. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 14
S. 6).
1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 17. August 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 13).
1.3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1 Die Gesuchsgegnerin stellt vorliegend keinen expliziten Rechtsmittelantrag, doch sind unklare Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist auch auf die Begründung abzustellen (Leuenberger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 38 zu Art. 221 ZPO). Der Begründung der Gesuchsgegnerin kann entnommen werden, dass sie nach wie vor die Mietzinsdepots von insgesamt Fr. 4'750.– (Fr. 3'300.– aus dem Mietverhältnis für die Wohnung, beendet am 30. März 2012, und Fr. 1'450.– aus dem Mietverhältnis für die Garage, beendet am 30. Mai 2012) an die unbestrittenermassen ausstehende Forderung in der Höhe von Fr. 8'260.– angerechnet wissen will (Urk. 13). Damit ist in wohlwollender Auslegung davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides im den Betrag von Fr. 3'510.– übersteigenden Umfang beantragt (Fr. 8'260.– – [Fr. 3'300.– + Fr. 1'450.–]).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Zwar will die Gesuchsgegnerin erneut die ausstehenden Mietzinse mit dem Mietzinsdepot für die Wohnung und die Garage verrechnet wissen. Indessen setzt sie sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 14
S. 3 f.) in keiner Weise auseinander und führt nicht an, inwiefern diese fehlerhaft sein sollten. Sodann macht sie auch keine Verletzung des anwendbaren Rechts geltend. Damit bleibt es mangels konkreter Rügen beim vorinstanzlichen Entscheid.
2.3 Der Vollständigkeit halber ist die Gesuchsgegnerin hinsichtlich ihres Einwandes des fehlenden Geldes darauf hinzuweisen, dass nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft wird, ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).
2.4 Dementsprechend ist die Beschwerde ist abzuweisen.
3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'260.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. September 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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