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RT120121 • OG ZH RT120121 KI-generiert

Appeal Dismissed for Introduction of New Evidence Regarding Debt Payment

Geschäftsnummer RT120121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed a lower court's decision that granted only partial provisional legalization of debt for outstanding rent, having deducted a payment of CHF 1,446.15 based on a bank statement notation suggesting it was a partial payment for May 2011 rent. The reviewing court dismissed the appeal because the appellant introduced new explanations and evidence regarding the source of that payment (claiming it related to a different collection case) in the appeal proceedings, which is impermissible under the procedural rules that restrict appeals to challenging legal errors or clearly incorrect factual findings based on the record before the lower court, and on the existing record, the initial determination that the payment reduced the claimed rent for May 2011 was not clearly incorrect.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 320 lit. b ZPO; Appeal Dismissed for Introduction of New Evidence Regarding Debt Payment: The reviewing court dismissed the appeal because the appellant introduced new explanations and evidence regarding the source of that payment (claiming it related to a different collection case) in the appeal proceedings, which is impermissible under the procedural rules that restrict appeals to challenging legal errors or clearly incorrect factual findings based on the record before the lower court, and on the existing record, the initial determination that the payment reduced the claimed rent for May 2011 was not clearly incorrect.

Schlagwörter

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Schuldtilgung neues Beweismittel Verfahrensvorschriften unrichtige Sachverhaltsfeststellung Teilklage konnexe Verfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 320 ZPO

The appeal was dismissed because it was found to be unfounded, following the standard for review under this article.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the costs of the appeal proceedings to be imposed on the appellant (Klägerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied in the reasoning for not awarding a party indemnity to the respondent (Beklagter).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120121-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 21. August 2012

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch …, B._____ [Inkassogesellschaft] gegen

C._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. August 2012 (EB120266)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 2. August 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2011) – für ausstehende Mietzinsen – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'315.85, Fr. 20.10 aufgelaufene Zinsen und Fr. 73.-- Zahlungsbefehlskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Hiergegen hat die Klägerin am 9. August 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 10 S. 2):

"1. Gestützt auf die nachfolgende Begründung sei das Urteil vom 02.08.2012 als nichtig zu erklären und für den Mietrückstand von CHF 3'762.00, Verzugszins von CHF 20.10 und die Betreibungskosten von CHF 73.00 die Rechtsöffnung zu erteilen."

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin stütze ihre Forderung auf zwei vom Beklagten unterzeichnete Mietverträge für eine Wohnung und einen Garagenplatz (Urk. 2/1/a-b); diese würden die grundsätzlichen Voraussetzungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel erfüllen. Die Klägerin habe die Mietzinsen von monatlich Fr. 1'757.-- und Fr. 124.-- für die Monate Mai und Juni 2011, mithin total Fr. 3'762.-- in Betreibung gesetzt. Als Beleg für den Ausstand der Mietzinsen habe die Klägerin den Kontoauszug des Mieterkontos des Beklagten beigelegt; auf diesem sei auch eine Buchung von Fr. 1'446.15 aufgeführt und mit "527 IJ: Nettozlg. Abr Mai 11 C._____" bezeichnet, welche die Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten verringere (Urk. 2/2). Die Klägerin äussere sich nicht zu dieser Buchung, aufgrund der Bezeichnung sei jedoch davon auszugehen, dass es sich um eine Teilzahlung des Mietzinses für den Mai 2011 handle. Entsprechend sei das Begehren in diesem Umfang abzuweisen und nur im übrigen Umfang (Fr. 2'315.85) ausgewiesen (Urk. 11 S. 3 f.).

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, aus den Beschwerdebeilagen gehe hervor, dass die B._____ einen zweiten Inkassofall für den Mietrückstand Januar und Februar 2011 bearbeite; aus diesem habe die B._____ eine Zahlung von Fr. 2'270.50 erreicht, wovon für die Klägerin eine Nettoauszahlung von Fr. 1'446.15 per Ende Mai 2011 erfolgt sei (Urk. 10 S. 2). Sie macht damit sinngemäss geltend, die Gutschrift von Fr. 1'446.15 habe nicht den Mietzins für den Monat Mai 2011 betroffen.

c) Mit diesen Vorbringen reicht die Klägerin lediglich eine Erklärung für die von der Vorinstanz als forderungsmindernd angesehene Buchung vom 30. Mai 2011 (vgl. Urk. 2/2) nach. Wie dargelegt (oben Erw. 3.a), sind im Beschwerdeverfahren neue Behauptungen und Beweismittel nicht zulässig; was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die neuen Erklärungen der Klägerin können daher nicht berücksichtigt werden.

Eigentliche Rügen erhebt die Klägerin dagegen nicht. Am ehesten könnten ihre Vorbringen als Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung

(Art. 320 lit. b ZPO) angesehen werden. Aufgrund des vorinstanzlichen Aktenstandes liegt jedoch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Bei der Gutschrift vom 30. Mai 2011 über Fr. 1'446.15 (Urk. 2/2) war aufgrund des Buchungstextes ("Nettozlg. Abr Mai 11 C._____") von einer Zahlung des Beklagten auszugehen, und ebenso war aufgrund des Buchungstextes ("Mai 11") sowie des Datums der Buchung (30. Mai 2011) davon auszugehen, dass diese Zahlung den Monat Mai 2011 betraf. Der entsprechende Betrag war daher, wie dies die Vorinstanz getan hat, forderungsmindernd zu berücksichtigen.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist diese abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'446.15, nämlich die strittige Differenz. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'446.15 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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