Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Unmeritorious Argument Regarding Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal court declined to rule on the appeal because the appellant's submission lacked the required specific requests detailing which parts of the lower court's decision granting definitive legal opening for a debt of CHF 135 plus interest and costs, based on a final criminal penalty order, were being challenged. Furthermore, the court found the appellant's substantive argument—that the proceedings were defective because the opposing party had not paid a mandatory court cost advance—to be without merit, as the relevant provision allows the court discretion regarding cost advances in legal opening procedures under civil procedure rules, and the appellant failed to demonstrate any resulting legal disadvantage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 68 SchKG, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 98 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specificity and Unmeritorious Argument Regarding Unpaid Cost Advance: Furthermore, the court found the appellant's substantive argument—that the proceedings were defective because the opposing party had not paid a mandatory court cost advance—to be without merit, as the relevant provision allows the court discretion regarding cost advances in legal opening procedures under civil procedure rules, and the appellant failed to demonstrate any resulting legal disadvantage.
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KI-generiertApplied to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant because they lost.
Applied in the context of not awarding party compensation to the respondent due to negligible effort.
Used as the procedural basis to waive inviting a response from the opposing party because the appeal was obviously unfounded or inadmissible.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120120-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 20. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 26. April 2012 (EB120071)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 26. April 2012 (in der begründeten Ausfertigung dem Beschwerdeführer zugestellt am 2. Juli 2012; Urk. 13/2) erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2012) – gestützt auf die rechtskräftige Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 14. Dezember 2009 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 135.-- nebst 5 % Zins seit 26. Januar 2012, Fr. 33.-- Zahlungsbefehlskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 11 = Urk. 17).
b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 16).
c) Die Beschwerdeschrift enthielt ungebührliche Passagen, weshalb der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2012 in Nachachtung von Art. 132 ZPO zur Verbesserung aufgefordert wurde (Urk. 18). Der Beschwerdeführer hat die verbesserte Beschwerdeschrift am 14. August 2012 fristgerecht eingereicht (Urk. 19).
d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde), aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, welche Teile des Dispositivs des angefochtenen
Urteils aufzuheben seien und welche Regelungen an deren Stelle treten sollten (Urk. 19). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
b) Aber auch wenn aus der Formulierung "Deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben" (Urk. 19 S. 2) ein genügender Antrag herausgelesen werden wollte, hätte dies praktisch nichts am Ergebnis geändert. Der Beschwerdeführer rügt, soweit ersichtlich, dass im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdegegnerin als klagender Partei kein Vorschuss für die Gerichtskosten verlangt worden ist, ein solcher sei aufgrund von Art. 68 SchKG zwingend vorgeschrieben; solange dieser nicht gefordert sei, bestehe ein Prozesshindernis (Urk. 19).
Die Rechtsöffnung mag zwar Teil der Betreibung sein, für das Rechtsöffnungsverfahren kommen aber die Vorschriften der ZPO zur Anwendung (Art. 251 lit. a ZPO). Der Vorschuss für die Gerichtskosten wird in Art. 98 ZPO geregelt; wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, ist diese Norm eine "Kann-Vorschrift" (Urk.
19 S. 1), und steht es im Ermessen des Gerichts, von der klagenden Partei einen Vorschuss einzufordern oder nicht. Von einem Prozesshindernis bei Nichteinforderung kann keine Rede sein (der vom Beschwerdeführer genannte BGE 111 III 63, S. 66, ist hier nicht einschlägig). Der Beschwerdeführer tut in diesem Zusammenhang nicht dar, dass und wieso er durch die vorinstanzliche Nichteinforderung des Gerichtskostenvorschusses einen Rechtsnachteil erleiden würde; ein solcher ist denn auch nicht zu sehen. Seine Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 135.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 135.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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