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RT120119 • OG ZH RT120119 KI-generiert

Appeal Dismissed: Party Not Aggrieved by Cost Deposit Order

Geschäftsnummer RT120119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint requesting debt enforcement, and the lower court ordered them to pay a cost deposit. The opposing party appealed this order, but the appellate court dismissed the appeal, finding it inadmissible because the opposing party was not aggrieved by the lower court's order. The court reasoned that since the opposing party was not ordered to do anything by the lower court, they lacked the necessary legal interest to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed: Party Not Aggrieved by Cost Deposit Order: The opposing party appealed this order, but the appellate court dismissed the appeal, finding it inadmissible because the opposing party was not aggrieved by the lower court's order. The court reasoned that since the opposing party was not ordered to do anything by the lower court, they lacked the necessary legal interest to appeal.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Leistung des Kostenvorschusses Parteientschädigung Kostenvorschuss Geltendmachung von Betreibungskosten Zahlung der Geldbuße Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

The appeal was not admitted because the appellant lacked the necessary legal interest to appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs of the appeal proceedings were imposed on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation was awarded to the applicant.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

The second instance court fee was set based on the relevant provision for court fees.

Art. 48 GebV SchKG

The court costs of the appeal proceedings were determined based on the applicable fee regulation.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

A response from the opposing party was not required because the appeal was obviously unfounded or inadmissible.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120119-O/U01.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Ch. Bas-Baumann

Beschluss vom 25. Juli 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton …, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt des Kantons … betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 3. Juli 2012 (EB120326)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 50.– ein (Urk. 4/1). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Verfügung vom

3. Juli 2012 eine Frist von 14 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu leisten (Urk. 2).

2. a) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 20. Juli 2012 (Poststempel

19. Juli 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1; Urk. 4/4).

b) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller mit Verfügung vom

3. Juli 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Gesuchsgegner wurde durch die erwähnte Verfügung zu gar nichts verpflichtet, weshalb er durch diese in keiner Weise beschwert ist. Damit fehlt es an dem für die Erhebung einer Beschwerde vorausgesetzten Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Decharge der betriebenen Forderung (Urk. 1) kann er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen.

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegnern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc