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RT120117 • OG ZH RT120117 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Authorization

Geschäftsnummer RT120117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because it was not properly substantiated, as required by procedural rules. The appellant, who was acting on behalf of the applicant in a debt enforcement matter, filed an appeal but failed to provide any legal reasoning or justification. The court also noted that the appellant had not demonstrated proper authorization to act. Consequently, the court refused to consider the appeal and imposed the court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 265a SchKG, Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 265a Abs. 1-3 SchKG, Art. 265a Abs. 4 SchKG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 108 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation and Authorization: The appellant, who was acting on behalf of the applicant in a debt enforcement matter, filed an appeal but failed to provide any legal reasoning or justification. The court also noted that the appellant had not demonstrated proper authorization to act. Consequently, the court refused to consider the appeal and imposed the court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Klagebewilligung Prozesshandlung Bewilligung Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 308 ff. ZPO

Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the non-admission decision.

Art. 311 Abs. 1 ZPO

Cited as the reason for not entering the appeal because it was not submitted in writing and reasoned.

Art. 108 ZPO

Cited as the basis for imposing costs on D._____.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited for determining the court costs of the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondent.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120117-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann

Beschluss vom 8. August 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch B._____

betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a SchKG

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juli 2012 (EB120035)

Erwägungen:

1. a) In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2012, erhob die Gesuchstellerin am 16. Januar 2012 Rechtsvorschlag mit dem Hinweis "Kein neues Vermögen gemäss Art. 265a SchKG" (Urk. 3/2). In Nachachtung von Art. 265a Abs. 1 SchKG wurde der Rechtsvorschlag der Gesuchstellerin am 1./2. Februar 2012 dem Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen zum Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags (Urk. 3/1).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass sich der von der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2012) erhobene Rechtsvorschlag auch gegen den Bestand der Forderung richtet und trat auf Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlags nicht ein. Die Kostenund Entschädigungsfolge wurde zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 16).

b) Hiergegen hat D._____ namens der Gesuchstellerin am 17. Juli 2012 (Poststempel 16. Juli 2012) fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 15; Urk. 14/1).

c) Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Durch diese Bestimmung sollen alle Rechtsmittel auf kantonaler Ebene ausgeschlossen sein (vgl. Huber, in: Basler Kommentar, Art. 159-352 SchKG,

2. Aufl., Basel 2010, Art. 265a N 31 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 309 N 6). Der Ausschluss aller Rechtsmittel auf kantonaler Ebene beim Entscheid über den Rechtsvorschlag nach Massgabe von Art. 265a Abs. 1-3 SchKG erfolgt mit Blick darauf, dass, wer mit dem Bewilligungsentscheid nicht einverstanden ist, nach Art. 265a Abs. 4 SchKG innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids über den Rechtsvorschlag den ordentlichen Prozessweg beschreiten kann (vgl. BGE 134 III 524 E.

1.2 mit Hinweis auf die Botschaft, BBl 1991 III 159).

Die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung trotzdem zutreffend die Berufung belehrt (vgl. Urk. 16 S. 4 Dispositivziffer 8). Zwar ist im Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a Abs. 1 bis 3 SchKG, wie aufgezeigt, jegliches Rechtsmittel auf kantonaler Ebene ausgeschlossen, doch kann dies nur dann Geltung haben, wenn darüber ein materieller Entscheid ergeht, der in der Folge mit der Klage auf Feststellung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG überprüft werden kann. Gegen Abschreibungsverfügungen ohne Anspruchsprüfung (Nichteintreten, Gegenstandslosigkeit, Anerkennung und Rückzug) und soweit Kostenund Entschädigungsfolgen angefochten werden, ist mithin ein Rechtsmittel auf kantonaler Ebene zulässig (vgl. dazu den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 8. Juli 2003 der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren PN030135 E. 2). Gegen das Nichteintreten ist in Anbetracht des vorliegenden Streitwerts daher die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig.

2. a) Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. D._____ erklärt mit seiner Eingabe vom 16. Juli 2012 lediglich die Berufung, ohne diese weiter zu begründen. Damit genügt seine Eingabe nicht den gesetzlichen Anforderungen, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.

b) Da D._____ als prozesserfahrene Partei die von ihm erhobene Berufung in keiner Weise begründet und da er erneut ein Rechtsmittel im Namen der Gesuchstellerin erhebt, ohne den Nachweis einer Bevollmächtigung zu erbringen (s. Urk. 8; die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Vollmacht wurde explizit für das Verfahren vor Bezirksgericht erteilt (Urk. 11)), rechtfertigt es sich, die Kosten D._____ aufzuerlegen (Art. 108 ZPO).

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen.

c) Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden D._____, … [Adresse], auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je unter Beilage eines Doppels von Urk. 15), an D._____, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 114'799.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: js