Appeal Regarding Procedural Cost Indemnity in Debt Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision, which denied them a procedural cost indemnity despite having successfully defended against a request for judicial opening in debt enforcement proceedings where the primary requestor's action was ultimately dismissed and court costs were imposed on them. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that established practice dictates that a procedural cost indemnity is only awarded upon a specific request, and the appealing party failed to demonstrate that they had clearly requested such an indemnity before the lower court, as merely stating a counterclaim or requesting the opponent bear the main court costs was insufficient to constitute a specific demand for a procedural cost indemnity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 105 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Regarding Procedural Cost Indemnity in Debt Enforcement Proceedings: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that established practice dictates that a procedural cost indemnity is only awarded upon a specific request, and the appealing party failed to demonstrate that they had clearly requested such an indemnity before the lower court, as merely stating a counterclaim or requesting the opponent bear the main court costs was insufficient to constitute a specific demand for a procedural cost indemnity.
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KI-generiertApplied to order the procedural costs of the appeal to be imposed on the appellant (Gesuchsgegnerin).
Applied to deny legal costs (Parteientschädigung) to the respondent (Gesuchstellerin) due to lack of relevant expense in the appeal proceedings.
Used to determine the amount of the procedural fees for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120116-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann
Urteil vom 7. August 2012
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Parteientschädigung)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 26. Juni 2012 (EB120255)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 26. Juni 2012 wies die Vorinstanz das von der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2012) gestellte Rechtsöffnungsbegehren ab. Die Kosten des Verfahrens wurden der Gesuchstellerin auferlegt; der Gesuchsgegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 14 S. 4).
b) Gegen die fehlende Zusprechung einer Parteientschädigung erhob die Gesuchsgegnerin am 14. Juli 2012 (Poststempel 16. Juli 2012) fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. der Vorinstanz (Urk. 13; Urk. 12).
2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
3. a) Die Vorinstanz sprach mit Verweis auf Art. 105 ZPO keine Parteientschädigung zu, da die Gesuchsgegnerin keine solche verlangt habe (Urk. 14
S. 3). Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Es ist seit jeher feste Praxis, dass ohne entsprechenden Antrag keine Parteientschädigung bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen wird (Suter/von Holzen in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 95 N 41 und N 30; Jenny, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 105 N 6).
b) Die Gesuchsgegnerin bestreitet, keinen solchen Antrag gestellt zu haben (Urk. 13 S. 1). Sie hätte dem Gericht mit Schreiben vom 31. Mai 2012 angezeigt, dass sie eine Gegenforderung gegenüber der Gesuchstellerin habe (Beilage zu Urk. 13) und habe anlässlich der Verhandlung vom 26. Juni 2012 ihren Anspruch dem Gericht mitgeteilt (Urk. 13 S. 1).
Durch die schikanöse Betreibung und die rechtswidrige Klage seien der Gesuchsgegnerin Umtriebe und Kosten entstanden (Urk. 13 S. 2).
c) Mit dem erwähnten Schreiben vom 31. Mai 2012 erklärte die Gesuchsgegnerin, dass sie gegen die Gesuchstellerin eine Gegenforderung habe (Urk. 7). In der Ankündigung, eine Gegenforderung gegenüber der Gesuchstellerin zu haben bzw. diese geltend zu machen, kann kein Antrag auf eine Umtriebsentschädigung erblickt werden. Sodann geht aus dem vorinstanzlichen Protokoll hervor, dass die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz lediglich beantragte, dass der Gesuchstellerin die Kosten des Betreibungsund des Gerichtsverfahren aufzuerlegen seien (Prot. I S. 7). Da die Kosten des Betreibungsverfahren ohnehin von der betreibenden Gläubigerin bzw. vorliegend von der Gesuchstellerin bezogen und die Kosten des Gerichtsverfahrens antragsgemäss der Gesuchstellerin auferlegt wurden, wurde dem Antrag der Gesuchsgegnerin vollumfänglich entsprochen.
Ein Antrag auf Umtriebsentschädigung ist damit weder aus den Akten, den von der Beklagten erwähnten Urkunden noch aus dem vorinstanzlichen Protokoll ersichtlich. Damit kann davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und die Vorinstanz zu Recht keine Umtriebsentschädigung zusprach. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
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