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RT120106 • OG ZH RT120106 KI-generiert

Social Security Contributions: Enforcement Title Upheld on Appeal

Geschäftsnummer RT120106
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court upheld a lower court's decision to grant definitive Rechtsöffnung (leave to proceed with execution) for unpaid social security contributions. The appellate court found that the defendant's arguments were inadmissible because they raised new claims of debt forgiveness for the first time on appeal and failed to attend the original hearing without valid excuse. The court reasoned that in Rechtsöffnung proceedings, it only examines whether a valid enforcement title exists and if there is proof of payment or deferral, which was satisfied by the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 234 Abs. 1 ZPO, Art. 219 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Social Security Contributions: Enforcement Title Upheld on Appeal: The appellate court found that the defendant's arguments were inadmissible because they raised new claims of debt forgiveness for the first time on appeal and failed to attend the original hearing without valid excuse. The court reasoned that in Rechtsöffnung proceedings, it only examines whether a valid enforcement title exists and if there is proof of payment or deferral, which was satisfied by the plaintiff.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsbeiträge Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Beitragsforderung Zahlungsaufschub unbezahlter Urlaub Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the defendant.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Applied to determine the court costs for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny a party indemnity as no relevant efforts were made in the appeal proceedings.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited for the principle that new claims in the appeal procedure are considered late and therefore inadmissible.

Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO

Cited as the legal basis for the court deciding based on the files when a party is unexcusedly absent from the hearing.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Applied to waive the request for a reply from the opposing party as the appeal was manifestly unfounded or inadmissible.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120106-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Ch. Bas-Baumann

Urteil vom 18. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Mai 2012 (EB120550)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom

21. September 2011) für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge für das erste Quartal 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 736.95 nebst 5 % Zins seit 1. April 2011 und für Fr. 20.– Mahngebühr; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beklagten geregelt (Urk. 10).

b) Hiergegen hat die Beklagte am 19. Juni 2012 (Poststempel 18. Juni 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 9; Urk. 11). Sie macht geltend, dass die Forderung, für welche Rechtsöffnung erteilt worden sei, nicht mehr bestehe (Urk. 9).

2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. a) Die Parteien blieben an der Verhandlung vom 22. Mai 2012 vor Vorinstanz fern, weshalb die Vorinstanz aufgrund der Akten entschied (Urk. 10

S. 2 ff.; Prot. I S. 3).

b) Die Beklagte wendet mit ihrer Beschwerde ein, dass es ihr nicht klar gewesen sei, dass eine Verhandlung stattfinde, da sie sich mit der Klägerin über die offene Schuld habe einigen können und davon ausgegangen sei, dass die Klägerin das Verfahren einstellen würde (Urk. 9). Bereits mit Schreiben vom

20. Juni 2012 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine einmal vom Gericht erlassene Vorladung mit den darin enthaltenen Zeitangaben so lange gültig bleibe, als sie vom Gericht nicht widerrufen werde (Urk. 11). Eine allfällige Vereinbarung der Beklagten mit der Klägerin, dass diese das Verfahren einstellen werde, hat die Beklagte nicht von der Pflicht, vor Gericht zu erscheinen, befreit. Die Beklagte ist damit an der Verhandlung vor Vorinstanz unentschuldigt ferngeblieben und die Vorinstanz entschied folgerichtig aufgrund der Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO).

Der von der Beklagten mit Beschwerde geltend gemachte Erlass der Schuld wurde vor Vorinstanz nicht behauptet. Dieses neue Vorbringen ist im Beschwerdeverfahren verspätet und daher unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

c) Sodann macht die Beklagte Ausführungen über die Dauer ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit und damit zur Forderung, für welche die Rechtsöffnung verlangt wurde (Urk. 9). Im Rechtsöffnungsverfahren werden diese Vorbringen nicht gehört. Es wird ausschliesslich geprüft, ob die Voraussetzungen für die definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis des Erlasses, der Stundung oder Tilgung der Schuld) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz geprüft. Da die Beklagte, die keinerlei Unkunden eingereicht hat, ansonsten nichts gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, ist dieser nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 9 und 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 736.95.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc