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RT120100 • OG ZH RT120100 KI-generiert

Taxpayer Appeal Against Definitive Enforcement Authorization Dismissed

Geschäftsnummer RT120100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a taxpayer's appeal against a lower court's decision which granted the tax authorities definitive enforcement authorization (Rechtsöffnung) for outstanding state and municipal taxes from 2003 to 2009, totaling over 36,000 CHF plus interest. The court reasoned that the appeal was inadmissible and unfounded because the taxpayer did not contest the merits of the tax debt or the enforcement ruling itself, but instead sought a new payment deferral agreement and payment schedule, which are matters for negotiation with the tax office and beyond the court's jurisdiction in this specific appeal context; consequently, the request for legal aid was also denied due to the hopelessness of the appeal's claims.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Taxpayer Appeal Against Definitive Enforcement Authorization Dismissed: The court reasoned that the appeal was inadmissible and unfounded because the taxpayer did not contest the merits of the tax debt or the enforcement ruling itself, but instead sought a new payment deferral agreement and payment schedule, which are matters for negotiation with the tax office and beyond the court's jurisdiction in this specific appeal context; consequently, the request for legal aid was also denied due to the hopelessness of the appeal's claims.

Schlagwörter

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Steuervollstreckung Betreibungsforderung Steueraufschub Urteilsvollstreckung unentgeltliche Rechtspflege teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Used to reject the appellant's request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing the procedural costs of the appeal on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Basis for not awarding a party indemnity to the appellees.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the appeal fee.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to determine the amount of the appeal fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120100-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Ch. Bas-Baumann

Urteil vom 5. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Mai 2012 (EB120138)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2012) für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern der Jahre 2003 bis 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'537.50 nebst Zins zu 4.5 % ab 14. Februar 2012, für Fr. 1'268.95 Zins bis Schlussrechnung und für Fr. 6'255.90 Zins bis

14. Februar 2012; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 28).

b) Hiergegen hat der Beklagte am 21. Juni 2012 (Poststempel 20. Juni 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 27; Urk. 26/2):

"- Ich A._____ stelle den Antrag für eine kostenlose Prozessführung. (Für diese Beschwerde vor der Zivilkammer- Obergericht.)

- Ich A._____ stelle den Antrag für eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B._____, sowie eine neue Abmachung der à conto Zahlungen.

- Löschung des Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes C._____.

- Erlass der festgesetzten Spruchgebühr von Fr. 500.00.

- Erlass der Parteientschädigung von Fr. 100.00.

Ich bitte Sie diese Beschwerde und das Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf zu prüfen und einen neuen Entscheid zu fällen."

2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. Der Beklagte beschwert sich nicht über das vorinstanzliche Urteil in der Sache selbst. Er beantragt lediglich eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B._____ sowie eine neue Abmachung der à conto Zahlungen (Urk. 27

S. 2)

Eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B._____ oder eine Abmachung über à conto Zahlungen kann indes nur mittels einer Vereinbarung zwischen dem Steueramt B._____ und dem Beklagten erwirkt werden und

nicht durch das Gericht auf dem Beschwerdeweg angeordnet werden. Insoweit ist die erkennende Instanz nicht zuständig.

Da der Beklagte ansonsten den Entscheid in der Sache selbst nicht beanstandet, gibt es keinen Anlass, die beantragte Löschung des Zahlungsbefehls Nr. … des Betreibungsamtes C._____ zu veranlassen, noch die dem Beklagten auferlegte Spruchgebühr von Fr. 500.– oder die festgesetzte Parteientschädigung zu erlassen.

Insgesamt ist daher die Beschwerde abzuweisen.

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 27 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 36'537.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc