Improper Filing and Formal Defects in Enforcement Annulment Action and Related Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to rule on a party's action seeking annulment of a provisional grant of enforcement stemming from debt enforcement proceedings, because the action was improperly filed with the appellate court instead of a court of first instance. Furthermore, the court dismissed the related appeal because the submission failed to meet formal requirements by lacking explicit legal requests specifying which parts of the lower court's decision were contested, leading to the denial of the appeal and the associated request for free legal aid due to the appeal's lack of prospects.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Improper Filing and Formal Defects in Enforcement Annulment Action and Related Appeal: Furthermore, the court dismissed the related appeal because the submission failed to meet formal requirements by lacking explicit legal requests specifying which parts of the lower court's decision were contested, leading to the denial of the appeal and the associated request for free legal aid due to the appeal's lack of prospects.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertBasis for rejecting the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Applied to impose court costs on the appellant in the appeal proceedings.
Cited in the reasoning to explain why the declaration of inadmissibility for the declaratory action (Aberkennungsklage) was made, although the procedural decision not to enter is based on jurisdiction, and the dispositive orders non-admission.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120097-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
Ch. Bas-Baumann
Beschluss vom 25. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich, Alimentenhilfe betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juni 2012 (EB120176)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 11. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. März 2012) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 22'105.75 und für Fr. 103.– Betreibungskosten; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt. Sodann wurde das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 12).
b) Hiergegen hat der Beklagte am 21. Juni 2012 (Poststempel 18. Juni 2012) fristgerecht eine Aberkennungsklage und eine Beschwerde erhoben. Die Eingabe des Beklagten lautet wie folgt (Urk. 12):
Aberkennungsklage und Beschwerde
"1. Klage auf Aberkennung, weil die Höhe der Summe nicht stimmt (Summe unkorrekt).
2. Beschwerde.
3. Rechtsöffnung bleibt bestehen.
4. Beantrage UP.
5. Alles zu Lasten der Gemeinde B._____."
2. a) Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz ist nicht für die vom Beklagten angehobene Aberkennungsklage zuständig, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. Die Aberkennungsklage ist innert der laufenden Frist bei einem erstinstanzlichen Gericht am Betreibungsort einzureichen (Art. 83 Abs. 2 SchKG).
b) Der Beklagte erhebt sodann Beschwerde und nennt dazu einzig, dass die Rechtsöffnung bestehen bleibe (Urk. 12).
Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Schon diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Beklagten nicht zu genügen. Sie enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob das Dispositiv des angefochtenen Entscheids als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufzuheben sei.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, N
34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).
3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'105.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: ss