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RT120095 • OG ZH RT120095 KI-generiert

Tax Collection Authorization Upheld Despite Procedural Flaws in Appeal

Geschäftsnummer RT120095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that granted definitive legal authorization for the collection of outstanding state and municipal taxes for the year 2006, based on a final tax assessment notice. The court reasoned that it could not consider the merits of the underlying tax liability, as the procedure for legal authorization is part of enforcement where the original tax assessment is final and not subject to review, and furthermore, the appeal was formally deficient because it failed to specify concrete legal requests outlining which parts of the original decision were being contested.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Tax Collection Authorization Upheld Despite Procedural Flaws in Appeal: The court reasoned that it could not consider the merits of the underlying tax liability, as the procedure for legal authorization is part of enforcement where the original tax assessment is final and not subject to review, and furthermore, the appeal was formally deficient because it failed to specify concrete legal requests outlining which parts of the original decision were being contested.

Schlagwörter

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Vollstreckung der Steuerveranlagung Steuerbezug Steuerverfahren Verfahrensüberprüfung Steuerausstände Gemeindesteuern Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court ordered the appellant to bear the court costs of the appeal procedure based on this provision.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award party compensation to the appellees, citing this provision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120095-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 21. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch B._____

gegen

Staat Zürich und Gemeinde C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindeverwaltung C._____, Steueramt betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Mai 2012 (EB120158)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 30. Mai 2012 erteilte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 1. November 2011) – gestützt auf den Einschätzungsentscheid vom

18. Juli 2007 sowie die Schlussrechnung vom 1. September 2008 für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern für 2006 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 602.30 nebst 4.5 % Zins seit 1. Oktober 2008, Fr. 23.15 aufgelaufener Zins bis

1. September 2008 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 11).

b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Ehemann, mit Eingabe vom 7. Juni 2012 (zur Post gegeben am 8. Juni 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 10).

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbegehren, und es bleibt offen, welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Entscheids in welchem Umfang aufzuheben bzw. in welchem Sinne abzuändern sein sollten. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3. a) Wenn aus der Beschwerde der Antrag herauszulesen wäre, dass das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegner abgewiesen werden solle, hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu

Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

b) Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen geltend machen, sie habe noch nie in der Schweiz gearbeitet, weshalb sie hier – abgesehen von der Kopfsteuer (vgl. Urk. 6) – auch keine Steuern zu bezahlen habe (Urk. 10).

c) Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist Teil des Vollstreckungsverfahrens. In diesem Verfahren kann nicht (mehr) geprüft werden, ob das Gerichtsurteil oder die Verwaltungsverfügung, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, zu Recht ergangen ist oder nicht. Der entsprechende Gerichtsoder Verwaltungsentscheid kann nur mit einem Rechtsmittel gegen jenen Entscheid überprüft werden, dagegen nicht (mehr) im Vollstreckungsverfahren. Vorliegend erliess der Steuerkommissär am 18. Juli 2007 für die in Betreibung gesetzten Staatsund Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2006 einen Einschätzungsentscheid (Urk. 3/5). Dieser ist rechtskräftig (Urk. 3/4) und darf daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr auf seine Richtigkeit überprüft werden. Daher hätte die Beschwerde abgewiesen werden müssen, wenn auf sie einzutreten gewesen wäre.

4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Den Beschwerdegegnern ist mangels Umtrieben für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 602.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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