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RT120093 • OG ZH RT120093 KI-generiert

Appeal Dismissed in Definitive Execution Authorization Proceedings

Geschäftsnummer RT120093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision to grant definitive authorization for legal execution based on two prior damage assessment rulings, finding the appeal unfounded because, in definitive authorization proceedings, the court only verifies the prerequisites for the title (such as enforceability, lack of evidence of payment or deferral, and no prescription objection) and does not review the merits of the underlying claim, noting that the appellant's arguments regarding prior objection attempts were either inadmissible as new in the appeal or had already been rejected in prior administrative proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 52 Abs. 4 AHVG, Art. 52 Abs. 2 ATSG, Art. 326 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Dismissed in Definitive Execution Authorization Proceedings: c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen neues rechtliches Vorbringen Beweiswürdigung prozessuale Einreden Fortsetzungsbegehren materielle Überprüfung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Applied to forgo the requirement of obtaining a response to the appeal because the appeal was immediately deemed unfounded.

Art. 326 ZPO

Cited as the basis for deeming the new assertion made in the appeal proceedings inadmissible.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the appeal fee.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant (Gesuchsgegnerin) to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied to deny an award of party compensation to the appellee (Gesuchstellerin) due to a lack of relevant activity in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120093-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur.

F. Rieke

Urteil vom 14. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____ Ausgleichskasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. April 2012 (EB120029)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 19. April 2012 (in der begründeten Ausfertigung zugestellt am 31. Mai 2012; Urk. 18) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom

17. Februar 2012) – gestützt auf zwei Schadenersatzverfügungen der Gesuchstellerin vom 20. Dezember 2010 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'552.45 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 17 = Urk. 20).

b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 8. Juni 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 2):

"1. Es sei das Urteil EB120029 der Vorinstanz vom 19. April 2012 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ die definitive Rechtsöffnung zu verweigern;

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zu gewähren;

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung gegenstandslos, da einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt.

3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Forderung beruhe vorliegend auf zwei Schadenersatzverfügungen der Gesuchstellerin vom 20. Dezember 2010, zu deren Erlass die Gesuchstellerin gemäss Art. 52 Abs. 4 AHVG ermächtigt sei. Diese beiden Verfügungen seien der Gesuchsgegnerin am 21. Dezember

2010 zugestellt worden, seien mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen und würden die Bedingungen von Art. 52 Abs. 2 ATSG (Begründung und Rechtsmittelbelehrung) erfüllen. Zur Ausstellung der von der Gesuchstellerin angebrachten Rechtskraftbescheinigungen sei diese zuständig gewesen. Die beiden Schadenersatzverfügungen der Gesuchstellerin seien somit vollstreckbar. Die von der Gesuchsgegnerin erhobenen materiellen Einwendungen seien nicht zu prüfen (Urk.

20 S. 4 f.).

4. a) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe sich kurz nach Erhalt der beiden Schadenersatzrechnungen telefonisch bei der Gesuchstellerin beschwert (Urk. 19 S. 4) und dieser danach auf deren Aufforderung noch eine Stellungnahme per E-Mail gesandt (Urk. 19 S. 5); sie habe damit rechtzeitig Einsprache gegen die Schadenersatzverfügungen erhoben (Urk. 19 S.

7 f.).

Dass die Gesuchsgegnerin gegen die beiden Verfügungen der Gesuchstellerin vom 20. Dezember 2010 rechtzeitig Einsprache erhoben habe bzw. dass ihre mündlichen und elektronischen Äusserungen als solche zu verstehen gewesen wären, hat die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht (Urk. 12; Vi-Prot. S. 3). Diese erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Behauptung ist damit unzulässig (Art. 326 ZPO), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

Ohnehin aber hat über diesen Einwand – rechtzeitige Beschwerdeerhebung durch Telefonanruf und E-Mail – bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 23. August 2011 entschieden und die entsprechenden Vorbringen verworfen (Urk. 2/6). Darüber war daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht (noch einmal) zu entscheiden.

b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde, wie schon vor Vorinstanz, geltend, die Gesuchstellerin habe die Schadenersatzleistungen zu Unrecht verfügt: Der von der Gesuchsgegnerin bevollmächtigte Geschäftsführer habe seine Pflichten gravierend verletzt und den Mitarbeitenden keine Löhne bezahlt; mangels Lohnzahlungen habe auch kein Anspruch auf Sozialabgaben bestanden (Urk. 19 S. 7 ff.).

Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung wird nicht (mehr) geprüft, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist bzw. ob der Entscheid, für den Rechtsöffnung verlangt wird, zu Recht ergangen ist oder nicht – hierfür wäre der Rechtsmittelweg zu beschreiten gewesen –, sondern einzig, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung (vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis von Tilgung oder Stundung, keine Verjährungseinrede) erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 20 S. 3 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Auf die Einwendungen materieller Natur der Gesuchsgegnerin ist daher nicht weiter einzugehen.

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich, wie schon vor Vorinstanz, geltend, bei Einleitung der Betreibung am 17. Februar 2011 habe noch kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorgelegen, da die Rechtskraft erst am 8. Februar 2012 eingetreten sei; die Gesuchstellerin hätte daher das Administrativverfahren einschlagen müssen (Urk. 19 S. 11).

Dass die Rechtskraft der beiden Verfügungen vom 20. Dezember 2010 erst am 8. Februar 2012 eingetreten sei, ist unzutreffend. Die Rechtskraftbestätigung datiert zwar von diesem Datum (vgl. Urk. 2/1 und Urk. 2/1a), die Rechtskraft jener Verfügungen trat jedoch bereits mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist (1. Februar 2011 [Urk. 2/6 S. 9]) ein. Ohnehin war mit jenen Verfügungen bereits formell und materiell über den Bestand der Forderungen entschieden worden, weshalb auch nach dem von der Gesuchsgegnerin angeführten BGE 134 III 115 die Gesuchstellerin nicht mehr das Administrativverfahren zu beschreiten hatte (a.a.O. Erw. 4.1).

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'552.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am: mc