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RT120085 • OG ZH RT120085 KI-generiert

Enforcement of Court Costs and Procedural Misconduct Appeal

Geschäftsnummer RT120085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision granting definitive enforcement for outstanding court costs of 100 Swiss Francs, arguing that the court wrongly assumed the appellant was in default for failing to appear at a scheduled hearing. The court dismissed the appeal because the appellant introduced new factual claims regarding a doctor's refusal to provide a medical certificate during the appeal, which is impermissible, and further found the appellant's excuses for non-appearance and failure to submit evidence unbelievable and his position hopeless, thus rightly denying both the request for restoration of rights and free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 2 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Enforcement of Court Costs and Procedural Misconduct Appeal: The court dismissed the appeal because the appellant introduced new factual claims regarding a doctor's refusal to provide a medical certificate during the appeal, which is impermissible, and further found the appellant's excuses for non-appearance and failure to submit evidence unbelievable and his position hopeless, thus rightly denying both the request for restoration of rights and free legal aid.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verfahrensrechte Beweislosigkeit kostenloses Verfahren Gebührenüberforderung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited as a basis for deeming the appeal unfounded due to the introduction of new facts.

Art. 117 lit. b ZPO

Cited for the dismissal of the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the imposition of court costs on the appellant (Beklagter).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation to the respondent (Kläger).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120085-O/U01.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann

Urteil vom 7. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Thurgau, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgerichtskanzlei B._____, Frau C._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. April 2012 (EB120298)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 20. April 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2011) für ausstehende Gerichtskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– nebst 5 % Zins seit 8. April 2010; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 10).

b) Hiergegen hat der Beklagte am 21. Mai 2012 (Poststempel 14. Mai 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 9; Urk. 8c). Neben den teilweise unleserlichen und unverständlichen oder nicht im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren stehenden Vorbringen des Beklagten moniert dieser sinngemäss, dass die Vorinstanz zu Unrecht von seiner Säumigkeit ausgegangen sei. Das vorinstanzliche Urteil sei umzukehren / aufzuheben alles mit aufschiebender Wirkung und Wiederherstellung (Urk. 9).

2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. a) Am 28. Februar 2012 (Datum Poststempel) stellte der Kläger bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren. Die Parteien wurden in der Folge zur Verhandlung vom 29. März 2012 vorgeladen (Urk. 4). Der Beklagte stellte mit Schreiben vom 28. März 2012 (Eingang am 29. März 2012) ein sinngemässes Wiederherstellungsgesuch, indem er geltend machte, er sei am Verhandlungstag aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, vor Gericht zu erscheinen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 30. März 2012 wurde ihm unter Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um ein ärztliches Zeugnis über seine Verhandlungsunfähigkeit einzureichen (Urk. 6a). Diese Verfügung wurde vom Beklagten am 10. April 2012 entgegengenommen (Urk. 6b). Innert Frist reichte der Beklagte kein Arztzeugnis ein. Mit Schreiben vom 16. April 2012 verlangte er eine Fristerstreckung um weitere 30 Tage, weil es ihm aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen sei, ein Arztzeugnis erhältlich zu machen (Urk. 7).

b) Die Vorinstanz entschied in der Folge in der Sache selbst und hielt fest, dass der Beklagte unentschuldigt nicht an der Verhandlung vom 29. März 2012 erschienen sei und entschied androhungsgemäss aufgrund der Akten (Urk. 10). Offensichtlich wies die Vorinstanz damit das vom Beklagten gestellte Wiederherstellungsgesuch ab.

c) Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten. Nachdem er vor erster Instanz noch vorbrachte, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, ein Arztzeugnis erhältlich zu machen (Urk. 7), führt er im Beschwerdeverfahren neu aus, der Arzt weigere sich, ihm ein Arztzeugnis auszustellen und dieses sei nach wie vor ausstehend (Urk. 9). Da neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), erweist sich die Beschwerde schon aus diesem Grund als unbegründet. Überdies wären die vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Verhandlungsfähigkeit gemachten Ausführungen ohnehin nicht glaubhaft. Zunächst ist es wenig glaubhaft, dass der Beklagte nach dem von ihm geschilderten Unfall und dessen Folgen (Urk. 5 und Urk. 7) nicht unverzüglich (gleich nach dem Unfall) einen Arzt aufsuchte, der ihm ein Zeugnis hätte ausstellen können. Sodann ist unklar, weshalb ein Arzt die Ausstellung eines Arztzeugnisses verweigern sollte. Ärzte sind zu pflichtgemässem Handeln verpflichtet und weigern sich daher nicht grundlos, ein Arztzeugnis auszustellen. Insgesamt hatte die Vorinstanz demzufolge Grund dazu, an den Ausführungen des Beklagten zu zweifeln, und wies sein Wiederherstellungsgesuch zu Recht ab. Damit war der Beklagte durch sein Nichterscheinen an der Verhandlung säumig und die Vorinstanz entschied folgerichtig. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Damit erübrigt es sich, über den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden.

d) Des Weiteren rügt der Beklagte, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung seitens der Vorinstanz verweigert wurde (Urk. 9). Dazu ist einerseits zu bemerken, dass der Beklagte zwar in der teilweise kaum leserlichen Eingabe vom

28. März 2012) beiläufig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk.

5 oben rechts), wobei entgegen den gesetzlichen Anforderungen (Art. 119 Abs. 2 ZPO) das Gesuch nicht begründet wurde und auch eine mündliche Begründung

zufolge Säumnis des Beklagten unterblieb. Andrerseits ist davon auszugehen, dass aufgrund der Aktenlage die Position des Beklagten als aussichtslos gelten musste und damit die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht nicht gewährt wurde.

e) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde Ausführungen, die wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Urteil, das als definitiver Rechtsöffnungstitel eingereicht wurde, stehen. Dazu sei er darauf hingewiesen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Die von ihm geltend gemachte fehlende Akteneinsicht oder sonstige Mängel des Entscheides hätten in einem Rechtsmittelverfahren gegen den dem Rechtsöffnungsverfahren zu Grunde liegenden Entscheid vorgebracht werden müssen.

4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Das sinngemäss auch für dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

c) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

5. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

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