Appeal Dismissed for Failure to Appear and Prohibited New Claim on Service of Title
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's appeal against a decision that granted definitive debt collection authorization for a small amount, because the appellant failed to appear at the lower court hearing and raised for the first time on appeal the claim that the underlying enforcement title was never served. The court reasoned that the appellant's failure to attend the prior hearing justified the lower court's decision based on the file, and the new argument regarding the title's service constituted a prohibited *novum* in the appeal proceedings, leading to the appeal being declared inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Appear and Prohibited New Claim on Service of Title: The court reasoned that the appellant's failure to attend the prior hearing justified the lower court's decision based on the file, and the new argument regarding the title's service constituted a prohibited *novum* in the appeal proceedings, leading to the appeal being declared inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was deemed inadmissible because it introduced new arguments (Novum) that were excluded in the appeal proceedings.
Cited in the reasoning for the decision not to proceed with the appeal due to inadmissibility.
Used to determine the allocation of procedural costs to the losing party (the Appellant).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120078-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
B. Häusermann
Beschluss vom 16. Mai 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Stato del Cantone Ticino, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Ufficio esazione e condoni¨ betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. März 2012 (EB120270)
Erwägungen:
1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) erteilte dem Kläger mit Urteil vom 21. März 2012 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 25. November 2011, für Fr. 100.–; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 4a, Urk. 6). Dieses Urteil wurde der Beklagten am 26. April 2012 zugestellt (Urk. 4c). Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 (Datum Postaufgabe) erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. März 2012 (Urk. 5).
2. Die Beklagte beantragt mit der Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung ihres Antrags führt sie aus, die Verfügung des Finanzdepartements des Kantons Tessin vom 28. April 2011, d.h. der Titel auf den sich der Kläger für die Rechtsöffnung vor Vorinstanz berief (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 2), sei ihr nicht zugestellt worden (Urk. 5).
3. Unbestrittenermassen ist die Beklagte der Vorladung der Vorinstanz zur Verhandlung über das Rechtsöffnungsbegehren vom 21. März 2012 nicht gefolgt und nicht zu dieser Verhandlung erschienen (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 1 und Urk. 5). Es ist daher von der Säumnis der Beklagten vor Vorinstanz auszugehen. Mangels entsprechender Bestreitung durfte die Vorinstanz von der ordnungsgemässen Zustellung des Rechtsöffnungstitels ausgehen und aufgrund der Akten entscheiden (Urk. 3 S. 2). Sie war nicht gehalten, von Amtes wegen zu erforschen, ob der Titel, auf den sich der Kläger berief, tatsächlich gehörig eröffnet worden war (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 217 f.). Die Beklagte wendet mit der Beschwerde erstmals ein, der Rechtsöffnungstitel sei ihr nicht eröffnet worden. Somit handelt es sich bei der Einrede um ein Novum, das im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. nicht zu berücksichtigen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das vor Vorinstanz Versäumte kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Daher erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Von Weiterungen ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Ausgangsgemäss gilt die Beklagte als unterliegende Partei, weshalb sie die Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Spruchgebühr) wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein und und an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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