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RT120076 • OG ZH RT120076 KI-generiert

Alimony Collection Authorization Appeal Dismissed for Insufficient Documentation

Geschäftsnummer RT120076
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's rejection of an application for judicial authorization to proceed with collection based on outstanding alimony payments of CHF 1,770.45, because the applicant failed to submit the complete original judgment from 2007, along with the necessary certificate of legal finality, as required for definitive judicial authorization, and also failed to adequately detail the calculation of the claimed amount in the initial proceedings; furthermore, the appellate court upheld the rule excluding the submission of new evidence and facts on appeal, thus precluding consideration of the subsequently provided complete documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Alimony Collection Authorization Appeal Dismissed for Insufficient Documentation: a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 180.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Schlagwörter

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Scheidungsurteil Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Betreibungsbewilligung Kostenberechnung Einreichung von Finanzunterlagen ehelicher Härtefall Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs for the appeal proceedings on the claimant.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the court fees for the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used as the basis for not awarding legal costs (Parteientschädigung) to the defendant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120076-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Ch. Bas-Baumann

Urteil vom 15. Mai 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. März 2012 (EB120252)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 14. März 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2012) für ausstehende Unterhaltszahlungen von Fr. 1'770.45 nebst 5 % Zins seit 25. September 2011 ab; die Kosten wurden der Klägerin auferlegt (Urk. 9).

b) Hiergegen hat die Klägerin am 5. April 2012 (Poststempel 4. April 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 8; Urk. 7a).

2. a) Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehen betreffend Zahlung von Alimenten. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Februar 2012 wurde die Klägerin aufgefordert darzutun, wie sich die Forderung im Einzelnen zusammensetze, auf welchen Rechtsöffnungstitel sich diese stütze und, soweit es sich dabei um ein Gerichtsurteil handle, dieses vollständig und mit Rechtskraftbescheinigung einzureichen sei (Urk. 3a). Mit Eingabe vom 9. März 2012 reichte die Klägerin diverse Unterlagen nach (Urk. 6/1-6).

Die Vorinstanz hielt dazu Folgendes fest: Werde definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein Gerichtsurteil verlangt, bilde nur die vollständige Ausfertigung des Urteils zusammen mit der Rechtskraftbescheinigung einen vollstreckbaren Titel, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Die Klägerin habe es versäumt, den von ihr eingereichten Rechtsöffnungstitel, den Entscheid des Kreisgerichts Gaster-See des Kantons St. Gallen vom 16. November 2007, vollständig vorzulegen. Es seien lediglich die Seiten 1, 19 und 20 eingereicht worden. Zudem fehle die Rechtskraftbescheinigung. Da der Rechtsöffnungstitel nicht in gehöriger Form und nicht vollständig vorliege, sei das Begehren der Klägerin ohne weitere Prüfung abzuweisen (Urk. 9 S. 2 f.).

Im Übrigen wies die Vorinstanz die Klägerin darauf hin, dass sie es unterlassen habe, ihr Begehren genügend zu begründen. Sie nenne zwar den Forderungsbetrag von Fr. 1'770.45, tue jedoch nicht dar, wie sich dieser im Einzelnen

zusammensetze. Auch aus den beigebrachten Unterlagen sei nicht ersichtlich, wie sich dieser zusammensetze bzw. errechnen lasse. Die Klägerin habe den geforderten Betrag darzulegen (Urk. 9 S. 3).

b) Mit der Beschwerdeschrift reicht die Klägerin den vollständigen Entscheid des Kreisgerichts Gaster-See vom 16. November 2007 mit Rechtskraftbescheinigung und eine Aufstellung über die von Oktober bis Dezember 2011 erfolgten Zahlungen des Beklagten ein (Urk. 10 a und b). Diese neuen Urkunden und Vorbringen können jedoch im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wurde der Klägerin bereits mit Schreiben vom 10. April 2012 mitgeteilt und ihr anheim gestellt, ob ein formelles Beschwerdeverfahren angelegt werden solle (Urk. 11). Da sich die Klägerin innert der ihr angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, wurde vorliegendes Verfahren angelegt.

Ohne Berücksichtigung der erwähnten Urkunden bleibt es bei der unter Ziffer 2.a) zitierten Beurteilung; das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin wurde zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin ist daher abzuweisen.

c) Die Klägerin ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie nach der Abweisung ihres Begehrens eine neue Betreibung anheben kann. Der Rechtsöffnungsentscheid in der alten Betreibung steht dabei nicht entgegen (vgl. Urk. 9 S. 3).

3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 180.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 180.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'770.45.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

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